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Steueränderungen 2002 zur Chefsache machen - Teil 1

Steueränderungen 2002 sind Chefsache – Teil 1

Neben der Umstellung auf den Euro haben Unternehmer seit dem 1. Januar 2002 mit zahlreichen steuerlichen Änderungen zu kämpfen. handwerk.com hat zwischen den Zeilen gelesen und die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

Das Steuerjahr 2002 bringt eine wahre Steuerflut. Um steuerliche Haftungsrisiken zu minimieren und steueroptimal investieren zu können, sollten die Steueränderungen 2002 zur Chefsache gemacht werden.

Der zweite Teil zu den Steueränderungen 2002 erscheint am 15. Januar. Dann geht es unter anderem um Familienförderung, die betriebliche Altersvorsorge und das Halbeinkünfteverfahren.

Die wichtigsten Änderungen ab 1.1.2002 im Überblick #8211; Teil 1:

Datenzugriff auf Firmen-EDV

Elektronische Rechnungen zulässig

Neue AfA-Tabellen für Bau und Maschinenbau

Kampf gegen Umsatzsteuerbetrügereien

Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Steuerabzug birgt neues Haftungsrisiko

Steuerfreie Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

Vergünstigungen auch für Personen- und Einzelunternehmen

Datenzugriff auf Firmen-EDV

Klopft ein Betriebsprüfer des Finanzamts im Jahr 2002 an, kann er nun offiziell auf Zugriff auf die Firmen-EDV pochen. Offenzulegen sind sämtliche Daten mit steuerlicher Relevanz. Das sind vor allem Aufzeichnungen zur Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung. Neben den Daten müssen Unternehmer dem Prüfer auch die zur Auswertung notwendigen Hilfsmittel (Computer, Online-Anschluss, Software) zur Verfügung stellen. Schlimmstenfalls muss man sogar einen Mitarbeiter für die Betreuung des Prüfers abstellen. Hat ein Unternehmer vor dem 1.1.2002 noch keine EDV-Aufzeichnungen oder wurde zum 1.1.2002 ein neues Buchhaltungssystem eingeführt, kann das Finanzamt nicht verlangen, die Aufzeichnungen nachträglich in ein Datenverarbeitungssystem einzuspeisen.

Elektronische Rechnungen zulässig

Für Rechnungen per E-Mail können Unternehmer erstmals seit dem 1.1.2002 Vorsteuern geltend machen. Voraussetzung: Die Rechnung muss mit einer so genannten "qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Kreditierung" nach § 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes versehen sein. Unternehmen, die bereits vor diesem Zeitpunkt Vorsteuern aus elektronischen Rechnungen beantragt haben, drohen bei späteren Umsatzsteuer- und Betriebsprüfungen Steuernachzahlungen. Aus diesem Grund sollte man sich für Zeiträume bis zum 31.12.2001 unbedingt die Originalrechnungen besorgen.

Neue AfA-Tabellen für Bau und Maschinenbau

Noch im vergangenen Jahr wurden die neuen Abschreibungstabellen für die Branchen Maschinenbau und Bau veröffentlicht. Die in dieser Tabelle erfassten Erfahrungswerte über die betriebsgewöhnliche Dauer der Nutzung bestimmter Maschinen gelten für sämtliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2000 angeschafft wurden. Diese Erfahrungswerte können natürlich jederzeit widerlegt werden. Bei hohen Leistungseinheiten, wirtschaftlichem oder technischem Verschleiß lassen sich die Abschreibungszeiträume in aller Regel deutlich verkürzen.

Kampf gegen Umsatzsteuerbetrügereien

Im Kampf gegen Steuersünder macht Hans Eichel ab Januar 2002 mobil. Beim Bundesamt für Finanzen bauen Prüftrupps einen Datenpool über auffällig gewordene Unternehmen auf, geben bundesweit Informationen an Betriebs- und Umsatzsteuerprüfer aus, regen Prüfungen an und koordinieren diese. Finanzbeamte können seit dem 1. Januar 2002 außerdem unangemeldet an die Türen der Betriebe klopfen und im Rahmen einer "Umsatzsteuer-Nachschau" die Einsichtnahme von Unterlagen verlangen.

Um so genannte "Karussellgeschäfte" einzudämmen, bei denen Zwischenlieferungen vorgetäuscht werden, für die keine Umsatzsteuer abgeführt, jedoch Vorsteuern geltend gemacht werden, wurde ein neuer Haftungstatbestand eingeführt. Hatte der Rechnungsempfänger davon Kenntnis, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer nicht abführen würde, haftet er für diese nicht abgeführte Steuer.

Die Nichtbezahlung der Umsatzsteuer kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden, bei gewerbs- und bandenmäßiger Nichtzahlung drohen bis zu zehn Jahre Gefängnis. In Rechnungen muss der leistende Unternehmer künftig die vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuernummer angeben.

Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Erhält ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Jahr 2002 von einem im Ausland ansässigen Unternehmer eine Rechnung, in der umsatzsteuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen abgerechnet werden, kommt es zu einer "gesetzlichen Übertragung der Umsatzsteuerschuld". Im Klartext bedeutet das: Nicht der ausländische Unternehmer schuldet die Umsatzsteuer, sondern neuerdings dessen Auftraggeber. Meldet der Auftraggeber die Umsatzsteuer beim Finanzamt an, kann er in gleicher Höhe Vorsteuern geltend machen. Kuriosität: Der ausländische Subunternehmer darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer mehr ausweisen und muss darauf hinweisen, dass der Auftraggeber Schuldner der auf den abgerechneten Umsatz entfallenden Umsatzsteuer ist (§13b UStG 2002).

Beispiel: Ein deutscher Unternehmer schließt mit einer ungarischen Firma einen Werkvertrag über den Bau einer Reihenhaussiedlung ab. In der Rechnung darf seit dem 1.1.2002 keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen werden, da über eine Werklieferung abgerechnet wird. Der deutsche Unternehmer schuldet die auf den Rechnungsbetrag entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 11.200 Euro (16 % von 70.000 Euro). Dieser Betrag ist in der Umsatzsteuer-Voranmeldung 1/2002 anzumelden. Der Betrieb kann jedoch in der selben Anmeldung Vorsteuern in Höhe von 11.200 Euro geltend machen. Hätte die ungarische Firma in ihrer Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen, würde sie diese nach § 14 Abs. 2 Umsatzsteuer-Gesetz (UStG) zusätzlich schulden.

Kann das ausländische Unternehmen eine "Ansässigkeitsbescheinigung nach § 13b UStG" vorlegen, geht die Steuerschuldnerschaft ausnahmsweise nicht über. Bei dieser Bescheinigung handelt es sich um ein Schreiben eines deutschen Finanzamts, in dem bestätigt wird, dass der Unternehmer in Deutschland ansässig ist. Die Bescheinigung muss im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung gültig sein. Aufgepasst: Die Übertragung der Steuerschuldnerschaft ist nur dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine Ansässigkeitsbescheinigung nach § 13b UStG handelt. Selbst eine steuerliche Erfassung bei einem deutschen Finanzamt, eine zugeteilte deutsche Steuernummer, eine Freistellungsbescheinigung nach § 48 Einkommensteuer-Gesetz (EStG) oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für Aufträge mit öffentlichen Auftraggebern ändert nichts an der Tatsache, dass der Auftraggeber die Umsatzsteuer für die Umsätze seines ausländischen Partners schuldet.

Steuerabzug birgt neues Haftungsrisiko

Wird im Jahr 2002 über Bauleistungen abgerechnet, müssen Auftraggeber #8211; sofern es sich dabei um Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt #8211; 15 Prozent der geleisteten Zahlungen einbehalten und an das Finanzamt des Leistenden abführen. Kommt ein Auftraggeber dieser gesetzlichen Abzugsverpflichtung nach § 48 EStG in 2002 nicht nach, haftet er für die nicht oder zu niedrig einbehaltenen Beträge. Die Besonderheit oder der gewichtigste Unterschied zur Vorgängerregelung nach § 50a Abs. 7 EStG 1999: Der Einbehalt ist nicht nur bei Zahlungen an ausländische Partner vorzunehmen, sondern auch bei Begleichung von Rechnungen deutscher Subunternehmer. Auf den Einbehalt darf ausnahmsweise verzichtet werden, wenn dem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird oder in puncto Umsatz bestimmte Bagatellgrenzen nicht überschritten werden.

Steuerfreie Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern

Bei der unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften sind seit dem 1.Januar 2002 keine stillen Reserven mehr zu realisieren und zu versteuern. Voraussetzung: Binnen drei Jahren darf das übertragene Wirtschaftsgut nicht entnommen oder veräußert werden. Andernfalls käme es zu einer rückwirkenden Versteuerung der stillen Reserven.

Beispiel: Herr X ist Gesellschafter mehrerer Gesellschaften. Ein Grundstück, das mit einem Buchwert von 300.000 Euro in der Bilanz steht und einen tatsächlichen Wert von 600.000 Euro hat, wird in eine andere Personengesellschaft unentgeltlich übertragen. Wird die Haltefrist von drei Jahren eingehalten, müssen die stillen Reserven von 300.000 Euro (Zeitwert 600.000 Euro abzgl. Buchwert 300.000 Euro = stille Reserve) durch die Übertragung nicht aufgedeckt und versteuert werden.

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

Hält eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, greifen ab dem 1.1.2002 grundsätzlich die Regelungen zum Halbeinkünfteverfahren. Im Klartext heißt das: Die Anteile können steuerfrei veräußert werden, Verluste oder Teilwertabschreibungen können im Gegenzug ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden. Auch Dividenden und Gewinnausschüttungen fließen steuerfrei zu. Ausnahme: Hat eine Kapitalgesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr, gelten die neuen Spielregeln erst ab Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres.

Vergünstigungen auch für Personen- und Einzelunternehmen

Personengesellschaften und Einzelunternehmen dürfen ab 2002 Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften für spätere Wiederanlagen vorübergehend steuerfrei parken. Bis zu 500.000 Euro dürfen in diese steuerneutrale Investitionsrücklage eingestellt werden. Die zurückgestellten Mittel müssen binnen vier Jahren in Gebäude investiert werden oder binnen zwei Jahren in Maschinen oder neue Kapitalbeteiligungen.

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