Wer bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungstechnischen Sinne dauernd berufsunfähig ist, dem steht ein Freibetrag von 100.000 Mark zu. Sollen zudem sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen des eigenen Betriebs (Maschinenpark, Grundstücke, Lagerhallen) auf einmal veräußert werden, steht Unternehmern auch der halbe Durchschnittssteuersatz für diese außergewöhnlichen Betriebseinnahmen zu. Der Steuersatz beträgt jedoch mindestens 19,9 Prozent.
Hinweis: Wer für das kommende Jahr mit kaum nennenswerte Einnahmen rechnet, sollte die Veräußerung bis 2002 auf die lange Bank schieben. Zumindest theoretisch, denn das ist so nicht erlaubt. Beginnt man schon im alten Jahr mit dem Verkauf der einzelnen Wirtschaftsgüter und signalisiert dem Finanzamt die Veräußerung beziehungsweise die Aufgabe, erwartet der Fiskus, dass dies innerhalb der nächsten sechs Monate über die Bühne geht. Ist das nicht der Fall, ist die Versteuerung des Veräußerungs- beziehungsweise Aufgabegewinns mit dem halben Steuersatz in Gefahr.