Der Fall: Ein Selbstständiger erleidet einen Motorradunfall. Die Versicherung des Unfallgegners übernimmt den Verdienstausfall, insgesamt 300.000 Euro, und erstattet ihm auch die sich daraus ergebende Steuernachzahlung von fast 125.000 Euro. Das Finanzamt versteuert daraufhin auch diese „Steuererstattung“ als Einnahmen. Dagegen klagt der Unternehmer. Sein Argument: Bei der späteren Erstattung der Einkommensteuer handele es sich um einen „nicht steuerbaren Schadensersatz“, da Steuern Kosten der privaten Lebensführung seien. Demgemäß führe die Erstattung von Steuerzahlungen nicht zu steuerbaren Einnahmen. Sonst käme es ja zu einer „Endlosbesteuerung": Jede Erstattung würde ihrerseits eine steuerpflichtige Erstattung auslösen.
Das Urteil: Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied anders. Die Zahlungen für Verdienstausfall und Steuerschuld erfüllten den Schadenersatzanspruch aus dem Unfall. Daher sei die Übernahme der Steuerzahlung steuerlich ebenso zu beurteilen wie die Zahlung für den Verdienstausfall – und damit steuerpflichtig. (Urteil vom 20.November 2017, Az. 10 K 3494/15)
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