85 Prozent der Erbschaftssteuer kann sparen, wer einen Betrieb übernimmt und ihn mindestens fünf Jahre fortführt.
Als eine Betriebsnachfolgerin jedoch sofort nach Erhalt des Steuerbescheids die verbleibenden 15 Prozent an das Finanzamt überwies, machte sie einen entscheidenden Fehler.
Nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist stellte der Fiskus nämlich fest, dass sie den Steuerbetrag vom Geschäftskonto des Unternehmens überwiesen hatte. Die Folge: Die Finanzverwaltung forderte nun eine satte Nachzahlung. Bei der Erbschaftssteuer handele es sich um eine private Verbindlichkeit, die Überweisung von Geschäftskonto sei folglich eine Entnahme.
Das Erbschaftssteuergesetz legt jedoch fest, dass der Steuervorteil komplett entfällt, wenn der Nachfolger innerhalb der fünf Jahre Entnahmen tätigt, „die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150 000 Euro übersteigen.“
Der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzamt: Es komme nicht auf die Gründe der Entnahme an. Jeder private Griff ins Betriebsvermögen sei steuerschädlich.
Tipp: Hätte die Unternehmerin die Steuer erst nach Ablauf der fünf Jahre vom Geschäftskonto gezahlt, hätte sie die Nachzahlung vermeiden können.
Diese Regeln gelten für Betriebsnachfolger seit Anfang 2010
Nicht nur Entnahmen können Nachfolger den Steuervorteil kosten.
Wer 85 Prozent der Erbschafts- oder Schenkungssteuer sparen will, darf auch nicht zu viel Personal abbauen. Innerhalb der Fünf-Jahres-Frist darf Lohnsumme insgesamt nicht unter 400 Prozent des Ausgangsjahres sinken. Betriebe mit maximal 20 Mitarbeitern sind von der Lohnsummenregel ausgenommen.
Wer sogar 100 Prozent Erbschafts- oder Schenkungssteuer sparen will, muss das Unternehmen sieben Jahre fortführen und in dieser Zeit insgesamt 700 Prozent der Lohnsumme erreichen.
(jw)