Vor allem kleinere Handwerker profitieren von den neuen Regelungen im Erbschaftsteuerrecht. So vermeiden Sie finanzielle Belastungen für den Betrieb
[aktualisiert: 29.12.2008]
Lange hat der Streit um die Reform der Erbschaftsteuer gedauert - und am Ende dürfte er sich für viele Handwerksbetriebe gelohnt haben. Das ist für das Handwerk ein gutes Ergebnis, freut sich Steuerexperte Matthias Lefarth vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Jetzt sei eine Lösung gefunden, von der fast alle etwas haben. Für die meisten dürfte es eine Verbesserung gegenüber der heutigen Regelung sein, sagt Lefarth. Für den Fachmann ist nun erst einmal Aufklärung darüber wichtig, was das Gesetz im Detail vorsieht:
Privates Vermögen
Ehegatten und Kinder eines Erblassers müssen auf ein ererbtes Haus oder eine Wohnung keine Erbschaftssteuer zahlen, wenn sie es mindestens zehn Jahre lang selbst nutzen. Für Kinder gilt zusätzlich die Auflage, dass die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht überschreiten darf. Darüber hinaus erhalten Ehegatten für sonstiges ererbtes Vermögen einen Freibetrag von 500.000 Euro, für Kinder liegt der Betrag bei 400.000 Euro.
Betriebsvermögen
Verbessert wurden auch die Regeln für die Übertragung von Betriebsvermögen: Sie sollen zu 85 Prozent von der Steuer befreit sein, wenn der Betrieb sieben Jahre fortgeführt und die Lohnsumme in dieser Zeit im Durchschnitt weitgehend erhalten bleibt. Wer alle Freibeträge und den betrieblichen Abzugsbetrag von 150.000 Euro nutzt, könnte ab 2009 steuerfrei einen Betrieb mit bis zu 2,8 Millionen Euro Betriebsvermögen (das entspricht einem durchschnittlichen Gewinn von 300.000 vor Steuern) steuerfrei an die eigenen Kinder übertragen oder vererben, berichtet Lefarth. Geht der Betrieb an den Gatten, dann lägen die Grenzen sogar bei 3,7 Millionen Euro Betriebsvermögen (400.000 Euro Gewinn).
Bewertung: Unternehmen können bei der Unternehmensbewertung zwischen dem vereinfachten Ertragswertverfahren und branchenüblichen Verfahren wählen, die nach Lefarth Einschätzung aufgrund höherer Risikoabschläge für die meisten Betriebe noch attraktiver sein dürften.
Haltefrist: Ursprünglich sollten Nachfolger den Betrieb 15 Jahren weiterführen, um die Erbschaftssteuer auf 15 Prozent zu reduzieren, jetzt sind es nur noch sieben Jahre. Voraussetzung dafür ist, dass das Verwaltungsvermögen des Betriebs (Wertpapiere, Anteile an Kapitalgesellschaften, vermietete Immobilien etc.) nicht mehr als 50 Prozent des Betriebsvermögens ausmacht. Bei einem Ertragswert bis 150.000 Euro wird auf die Haltefrist verzichtet. Zudem darf der Unternehmer in den sieben Jahren insgesamt bis zu 150.000 Euro steuerunschädlich entnehmen. Es gebe zwar noch ein zweites Modell mit einer Frist von zehn Jahren und 0 Prozent Erbschaftssteuer, berichtet Lefarth, es komme jedoch nur bei einem Vewaltungsanteil am Vermögen von maximal zehn Prozent zum Tragen und sei damit für Handwerksbetriebe nicht relevant.
Lohnsumme: Am Ende der sieben Nachfolgejahre muss die Lohnsumme über den gesamten Zeitraum mindestens 650 Prozent der Ausgangssumme erreichen. Abweichungen in einzelnen Jahren sind möglich, solange das Gesamtziel erreicht wird. Firmen mit maximal zehn Mitarbeitern müssen diese Bedingung nicht erreichen - davon profitierten nach Einschätzung des ZDH 70 bis 80 Prozent aller Betriebe im Handwerk.
Abschläge: Wer die betriebliche Haltefrist verletzt, etwa weil er den Betrieb innerhalb der sieben Jahre verkauft, muss nicht wie ursprünglich geplant den vollen Betrag nachversteuern, sondern nur anteilig für die fehlenden Jahre.
Reinvestitionen: Betriebe können umstrukturieren, fusionieren oder auch Teile umwandeln oder veräußern. Solange die Erlöse im Betriebsvermögen bleiben und die Lohnsummengrenze eingehalten wird, bleiben solche Aktivitäten steuerunschädlich.
Wer sollte jetzt handeln??
Und für wen ist nun noch die alte Regelung interessant, die bis Ende 2008 gilt? Wer den heute geltenden Freibetrag von 225.000 nicht überschreitet, müsse nicht bis 2009 warten, sagt Lefarth. Und wer heute schon weiß, dass der Betrieb 2009 nicht mehr fortgeführt wird, der sollte überlegen, ob er nicht kurzfristig eine Schenkung vornimmt.
Weitere Infos:
Erbschaftsteuerrechner des ZDH
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