Foto: Karin & Uwe Annas - stock.adobe.com

Inhaltsverzeichnis

Corona

Steuerfreie Corona-Prämie bis 31. März 2022 verlängert

Gute Nachricht für alle Spätentschlossenen: Arbeitgeber können die steuerfreie Corona-Prämie noch bis März 2022 auszahlen. Nur nicht als Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld.

  • Fristverlängerung für die steuerfreie Corona-Prämie: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bis zu 1.500 Euro steuerfrei noch bis zum 31. März 2022 gewähren. Damit wurde die Frist nun ein zweites Mal verlängert.
  • Die Gesetzesänderung verlängert zwar den Zeitraum, in dem die Prämie vereinbart und gezahlt werden kann. Eine mehrfache Auszahlung in 2020, 2021 und 2022 ist hingegen nicht möglich.
  • Die Fristverlängerung gilt für Arbeitgeber aller Branchen und ist nicht auf den Pflegebonus in Pflegeberufen beschränkt.

Der Name des Gesetzes ist lang und klingt nicht nach Corona-Prämie: "Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer". Darin findet sich auch ein Passus, der eine Verlängerung der steuerfreien Corona-Prämie für Mitarbeiter ermöglicht: Der Gesetzgeber hat die Auszahlungsfrist für die Prämie bis zum 31. März 2022 verlängert. Ursprünglich sollte diese Frist am 31. Dezember 2020 enden, danach wurde sie schon einmal bis zum 30 Juni 2021 verlängert. Nun also eine Frist bis zum März 2022.

[Tipp: Sie wollen beim Thema Steuern nichts verpassen? Nutzen Sie den kostenlosen Newsletter von handwerk.com. Jetzt hier anmelden!]

BMF stellt klar: Arbeitgeber können sich noch nach 2020 entscheiden

Unklar schien Ende 2020 zunächst noch, ob die Fristverlängerung nur für jene Unternehmen gilt, die sich in 2020 zur Zahlung verpflichtet hatten. So wurde die Fristverlängerung im Gesetzentwurf mit organisatorischen und zeitlichen Problemen bei der Auszahlung für einige Arbeitgeber begründet.

Wie jedoch das Bundesfinanzministerium (BMF) im Dezember 2020 gegenüber handwerk.com klargestellt hat, gilt die Fristverlängerung für alle Arbeitgeber – unabhängig davon, ob sie die Zahlung der Prämie in 2020 mit den Arbeitnehmern vereinbart haben.

Steuernachzahlungen: Damit müssen Sie nach der Corona-Krise rechnen!

In der Corona-Krise sind Steuerstundungen, Erstattungen und Zuschüsse eine Hilfe. Doch irgendwann wird abgerechnet. Wann stehen die Steuernachzahlungen an?
Artikel lesen

Verlängerung der Corona-Prämie nicht nur für Pflegende

Klargestellt hat das BMF auch, dass Fristverlängerung nicht nur für den „Pflegebonus“ in pflegenden Berufen gilt, sondern für alle Arbeitnehmer in allen Branchen.

Zugleich steht aber auch fest, dass Arbeitgeber die Corona-Prämie nur ein einziges Mal steuerfrei zahlen dürfen. Lediglich der Zeitraum für die Auszahlung wurde mit der Gesetzesänderung verlängert.

Zahlen Sie eine Corona-Prämie?

Bis zu 1.500 Euro Corona-Prämie steuerfrei – gibt es nicht nur in der Pflege. Zahlen Sie Ihren Mitarbeitern wegen der Pandemie auch eine Prämie?
Artikel lesen

Diese Regeln müssen Arbeitgeber beachten

Als Arbeitgeber müssen Sie bei der Gewährung einer Corona-Prämie einige Regeln beachten:

  • Auszahlung bis zum 31. März 2022: Steuer- und sozialabgabenfrei kann die Corona-Prämie in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 als Zuschuss oder Sachbezug gezahlt werden. Frühere oder spätere Zahlungen sind hingegen steuerpflichtig.
  • Nur mit vertraglicher Vereinbarung: Für die Steuerfreiheit ist nach Angaben des BMF eine vertragliche Vereinbarung erforderlich. Aus ihr muss hervorgehen, „dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes eingehalten werden“.
  • Genaue Lohnabrechnung: Um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte in der Lohnabrechnung dokumentiert werden, dass es sich um eine steuerfreie Beihilfe zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gemäß Paragraf 3 Nr. 11 a Einkommensteuergesetz handelt. Dazu das BMF: Die Zahlungen sind als steuerfreie Leistung im Lohnkonto aufzuzeichnen, "so dass sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar sind".
  • Corona-Prämie für alle Mitarbeiter möglich: Die Prämie kann allen Mitarbeitern gezahlt werden, unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit oder als Minijobber im Betrieb arbeiten. Auch Mitarbeiter in Kurzarbeit können die Prämie erhalten.
  • Freibetrag: Die Corona-Prämie bleibt bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Zahlt ein Arbeitgeber mehr als diese 1.500 Euro, so muss nur der Mehrbetrag versteuert und sozialversichert werden.

Corona-Prämie statt Weihnachtsgeld?

Die Corona-Prämie muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, sonst ist sie steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Abgeltung vereinbarter Sonderzahlungen wie zum Beispiel eines vertraglich oder tarifvertraglich vereinbarten Weihnachtsgeldes durch einen Corona-Zuschuss schließt das Bundesfinanzministerium damit aus.

Eine Ausnahme gibt es allerdings, wie die Deutsche Rentenversicherung gegenüber handwerk.com bestätigt: Haben Mitarbeiter bisher ein Weihnachtsgeld ohne vertraglichen Anspruch und unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit erhalten, so sei eine Zahlung der Corona-Prämie statt eines Weihnachtsgeld möglich.

Entscheidend sei dabei, was das Finanzamt im Einzelfall zur Zahlung einer Corona-Prämie statt des Weihnachtsgeldes sagt. Denn sozialversicherungspflichtig sind Leistungen des Arbeitgebers nur dann, wenn das Finanzamt sie steuerlich zum Arbeitsentgelt zählt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass eine vom Fiskus als steuerfrei akzeptierte Zahlung auch nicht sozialversicherungspflichtig ist.

So zahlen Sie die Corona-Prämie statt Weihnachtsgeld

Ein Arbeitgeber will wissen, ob er statt Weihnachtsgeld eine Corona-Prämie abgabenfrei zahlen darf. Finanzamt und Sozialversicherungen sind sich uneinig. Was gilt denn nun?
Artikel lesen

Corona-Prämie statt Urlaubsgeld?

Was für das Weihnachtsgeld gilt, trifft auch auf das Urlaubsgeld zu: Wer die Corona-Prämie bis zum 31. März 2022 auszahlen will, kann damit ein Urlaubsgeld  nicht ersetzen, wenn die Mitarbeiter darauf einen vertraglichen oder tariflichen Anspruch haben. Auch das wäre nur möglich, wenn bisherige Zahlungen des Urlaubsgeldes freiwillig und unter einem ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalt erfolgt sind.

Tipp: Alle wichtigen Infos zum Thema „Steuern und Corona-Krise“ gibt es im kostenlosen handwerk.com-Newsletter. Hier anmelden!

Auch interessant:

Corona: So sinkt der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit

Wenn im Betrieb Kurzarbeit angeordnet ist, kann sich dies auf die Zahl der Urlaubstage auswirken. Ausnahmen gelten in der Bauwirtschaft.
Artikel lesen

Betriebliche Übung: Wenn nette Gesten zur Pflicht werden

Wer seinen Mitarbeitern Gutes tun will, sollte wissen, ab wann der Arbeitnehmer die Vergünstigung einfordern kann. Das Wichtigste zur Betrieblichen Übung.
Artikel lesen

Frustriert von der Mitarbeitersuche?

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen Ihre offenen Stellen einfach, zeit- und kostensparend mit den richtigen Kandidaten zu besetzen! Mehr als 500 Betriebe vertrauen uns bei der Mitarbeitersuche!

Jetzt Bewerber finden!

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.
Auf Handwerksbetriebe kommen 2024 etliche Änderungen zu.

Zum neuen Jahr

Mindestlohn, Gerüstbau und Wegegeld: Das ändert sich 2024

Zum Jahreswechsel treten etliche Neuregelungen in Kraft, die Auswirkungen auf das Handwerk haben. Ein Überblick.

    • Personal, Politik und Gesellschaft, Recht
Thorsten Heitmüller und seine Frau Kirsten. Sie sagen: „Nur miteinander ist das Handwerk stark.“ 

Kurzinterviews

Serie: Gut gemacht! Handwerker verraten ihre Erfolgsrezepte

Viele Wege führen zum Erfolg. Aber welche? In der Fortsetzung der Kurzinterview-Reihe erzählen Selbstständige, was ihren Betrieb ausmacht. Teil 17: Im Gespräch bleiben und Lösungen finden.

    • Strategie
Kranke gehören ins Bett? Ja, wenn es die Genesung erfordert. Wer fitter ist, hat mehr Freiräume.

Personal

9 Irrtümer rund um die Krankschreibung – und was Sie als Arbeitgeber dürfen

Corona, Grippe, banale Infekte: Die Krankheitswelle rollt. Grund genug, mit ein paar populären Irrtümern zum Thema Krankschreibung aufzuräumen.

    • Personal, Personalführung, Recht, Arbeitsrecht
Den richtigen Inhalt für die nächste Weiterbildung finden – das soll mit einem Online-Portal für Betriebe einfacher werden.

Personal

Mein NOW: Neues Online-Portal für berufliche Weiterbildung

Weiterbildungsangebote für Mitarbeitende können Betriebe über das neue Online-Portal „mein NOW“ finden. Dort werden auch passende Fördermöglichkeiten vorgeschlagen.

    • Personal