Die Bundesregierung will Steuerstraftaten noch effektiver verfolgen können. Um Steuerflüchtlingen länger habhaft werden zu können, soll die strafrechtliche Verjährungsfrist an die Fristen für die Steuerfestlegung angeglichen werden, teilte das Bundesfinanzministerium mit.
In der Praxis gibt es jedoch schon heute viele Besonderheit, die dazu führen, dass aus den derzeit geltenden fünf Jahren schnell mehr werden, wie Rüdiger Spormann, Fachanwalt für Strafrecht, an einigen Beispielen erläutert:
Beginn der Verjährung
Die strafrechtliche Verjährungsfrist beginne erst, wenn der erste Steuerbescheid vorliegt: Wer also die Steuererklärung für das Jahr 2006 erst im Februar 2008 abgibt und den Steuerbescheid im April 2008 erhält, kann bei der fünfjährigen Verjährungsfrist noch bis zum Mai 2013 strafrechtlich verfolgt werden.
Unterbrechung der Verjährung
Unter bestimmten Umständen kann die Verjährungsfrist unterbrochen werden und beginnt dann neu. So könne sie bis maximal zehn Jahre verlängert werden. Das gelte zum Beispiel:
wenn dem Betroffenen mitgeteilt wird, dass gegen ihn ein steuerliches Bußgeldverfahren oder ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde,
bei richterlicher Beschlagnahme oder Durchsuchungsanordnungen,
bei jeder richterlichen Vernehmung eines Beschuldigten.
Ruhen der Verjährung
In Steuerstrafsachen ruht die Verjährung, wenn die Strafsache bis zum Abschluss einer Steuerveranlagung ausgesetzt wird. Sie wird also unterbrochen und dann fortgesetzt, beginnt jedoch nicht neu.
Quelle: www.spormann.de
(jw)