Hat ein Steuerlaie aus Unwissenheit falsche Angaben in seiner Steuererklärung gemacht, kann er selbst nach Ablauf der vierwöchigen Einspruchsfrist eine Änderung seines Steuerbescheids beantragen. Um diese Änderung herbeizuführen, muss man natürlich triftige Gründe vorweisen. In einem Urteilsfall erzielte ein freiberuflicher Architekt einen Anlaufverlust von 229.000 Mark. Ein Blick in die Anlage GSE zur Einkommensteuererklärung beruhigte ihn. Nur Gewinne sollten hier eingetragen werden #8211; nicht jedoch Verluste. Eine Einkommensteuererklärung reichte er für das betreffende Jahre deshalb nicht ein. Die fatale Folge: Dieser nicht erklärte Verlust konnte nicht mehr mit Gewinnen späterer Jahre steuersparend verrechnet werden.
Die Richter des sächsischen Finanzgerichts gaben der Klage des Architekten statt und erkannten die Verlusterklärung auch nach Ablauf der Einspruchsfrist an (Az. XI R 42/00). Hinweis: Sind die Steuerformulare an bestimmten Stellen nicht verständlich und gemachte oder eben nicht gemachte Angaben werden einem zum Verhängnis, sollten man Einspruch einlegen und auf einer Änderung des Steuerbescheids pochen.