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Steuern

Steuerliche Varianten der Betriebsnachfolge

Auch wenn Sie noch nicht das Alter erreicht haben, sich aus Ihrem Betrieb zurückzuziehen, sollten Sie das Thema „Betriebsnachfolge“ dennoch schon heute zur Chefsache machen. Es gibt gute Gründe, die einzelnen Varianten der Betriebsübergabe zu überdenken.

Auch wenn Sie noch nicht das Alter erreicht haben, sich aus Ihrem Betrieb zurückzuziehen, sollten Sie das Thema Betriebsnachfolge dennoch schon heute zur Chefsache machen. Es gibt gute Gründe, die einzelnen Varianten der Betriebsübergabe beziehungsweise Betriebsaufgabe und ihre steuerlichen Folgen zu überdenken.

1. In Etappen übertragen

Überträgt man seinen Betrieb nämlich in Etappen auf seine Kinder, sparen diese sich eine Menge Schenkungssteuer. Alle zehn Jahre dürfen Eltern nämlich 410.000 Euro (je Elternteil 205.000 Euro) auf Ihre Kinder übertragen, ohne dass dabei Steuern anfallen würden.

2. Übertragung des gesamten Betriebs

Überschreiben Sie den gesamten Handwerksbetrieb auf Ihren Sohn oder Ihre Tochter, profitieren die Beschenkten derzeit zusätzlich von einem Freibetrag in Höhe von 256.000 Euro. Das diesen Freibetrag übersteigende Betriebsvermögen ist nur zu 60 Prozent der Schenkungssteuer zu unterwerfen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Betrieb mindestens fünf Jahre unverändert fortgeführt wird (§ 13a Abs. 1 Nr. 2 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz).

3. Übergabe auf Probe

Sollen Ihre Familienangehörigen langsam in die Betriebsabläufe eingeführt werden, ohne bereits komplett auf eigenen Beinen zu stehen, bietet sich die Variante Betriebsverpachtung an. Hierzu wird ein Pachtvertrag geschlossen, der dem Betriebsnachfolger in spe das Recht einräumt, den Betrieb in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung weiterzuführen. Der entscheidende Vorteil: Für den Pächter bedeutet das eine risikolose Form der Existenzgründung, weil er ja bestenfalls kein Fremdkapital benötigt. Für Sie als Verpächter eines ganzen Betriebs gilt die Besonderheit, dass Sie die Pachteinnahmen zwar versteuern müssen, Gewerbesteuer fällt jedoch nicht an.

4. Betriebsveräußerung

Wer seinen Betrieb veräußert, muss dem Finanzamt für den Zeitpunkt der Übertragung eine Aufgabebilanz präsentieren. Das in dieser Bilanz ausgewiesene Eigenkapital (Wert des Betriebsvermögens) wird zusammen mit etwaigen Veräußerungskosten vom erzielten Verkaufserlös abgezogen und ergibt den für das Finanzamt relevanten Veräußerungsgewinn. Wichtig dabei: Der Veräußerungsgewinn ist vom laufenden Gewinn bis zur Übergabe abzugrenzen. Damit Unternehmern ein Großteil ihres Gewinns zur Altersvorsorge verbleibt, steht ihnen nach § 16 Abs. 4 EStG unter bestimmten Voraussetzungen ein Freibetrag von 51.200 Euro zu. Diesen gibt es jedoch nur auf Antrag (Zeile 14 in Anlage GSE zur Einkommensteuererklärung) und nur ein einziges Mal im Leben. In den Genuss kommen Betriebsinhaber, die bei Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im versicherungstechnischen Sinne dauernd berufsunfähig sind. Wermutstropfen: Bei einem Veräußerungserlös von 205.200 Euro verpufft der Freibetrag ungenutzt. Übersteigt der Veräußerungsgewinn nämlich die Höchstgrenze von 154.000 Euro, reduziert sich der Freibetrag um den übersteigenden Betrag. Weiterer Bonus: Wird der ganze Betrieb übertragen, kann man auf einen ermäßigten Steuersatz pochen.

Tipp:

Auch Unternehmer, die ihren Betrieb aufgeben, kommen bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen in den Genuss des Freibetrags und des ermäßigten Steuersatzes. Anstelle des Veräußerungspreises treten dabei die Zeitwerte der ins Privatvermögen übernommenen und die Erlöse veräußerter Wirtschaftsgüter. Besonderheit: Anspruch auf ermäßigten Steuersatz haben Unternehmer nur, wenn die Betriebsaufgabe innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten über die Bühne geht.

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