Handwerk Archiv
Foto: handwerk.com

Steuern

Steuern gespart beim Generationswechsel

In den nächsten fünf Jahren bahnt sich im Handwerk ein Generationswechsel an. Auch wenn das Thema Betriebsnachfolge noch in weiter Ferne liegt, sollten Sie schon heute an morgen denken. Insbesondere steuerliche Strategien schonen im Alter Ihren Geldbeutel.

"Warum soll ich schon heute an morgen denken?", werden Sie sich nun vielleicht fragen. Die Übergabe meines Betriebs steht frühestens in fünf oder zehn Jahren auf dem Plan. Doch gerade aus steuerlicher Sicht ist diese Zeitspanne besonders interessant. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge können Sie nämlich schon Teile Ihres Betriebs an Familienangehörige abtreten. Alle zehn Jahre winken hierbei üppige Schenkungsfreibeträge. Auch wenn Sie Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung nach Paragraf 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG, die so genannte Vier-Drei-Regelung) ermitteln, kann der freiwillige Übergang zur Bilanzierung - auch Jahre vor der geplanten Betriebsübergabe deutlich Steuervorteile bringen.

In Etappen übertragen

Betriebsinhaber können Ihren Kindern schon zu Lebzeiten alle zehn Jahre Vermögen in Höhe von 205.000 Euro übertragen, ohne dass hierfür Schenkungssteuer anfällt. Sind beide Eltern Betriebsinhaber, verdoppelt sich dieser Freibetrag. Bei Übertragung des gesamten Betriebs winkt den Beschenkten ein Extra-Freibetrag in Höhe von 256.000 Euro. Dieser Freibetrag ist nicht personenbezogen, sondern gilt für das gesamte unternehmerische Vermögen. Übersteigt das Betriebsvermögen diesen Freibetrag, sind nur noch 60 Prozent zu versteuern. Um von diesem Steuerbonbon profitieren zu können, gilt Folgendes: Der Betrieb muss mindestens fünf Jahre unverändert fortgeführt werden. Ändert man das Geschäftsfeld oder wird der übernommene Betrieb umgewandelt, droht dieser Steuervorteile wegzufallen.

Wechsel zur Bilanzierung

Plant ein Handwerker, der seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, seinen Betrieb in Bälde zu veräußern oder einzustellen, muss er bei Beendigung seines Berufslebens eine Schlussbilanz erstellen. Ergibt sich durch den Wechsel von der Vier-Drei-Regelung zur Bilanzierung der Gewinnermittlungsart ein Übergangsgewinn, ist dieser in voller Höhe zu versteuern. Ausnahme: Wechselt man schon Jahre vor dem eigentlichen Ausstieg aus dem Berufsleben zur Bilanzierung, lässt der Fiskus es zu, den Übergangsgewinn auf drei Jahre zu verteilen. Hier winkt durch den freiwilligen Wechsel ein enormer Spareffekt.

Beispiel: Herr Meier plant im Jahr 2003 die Aufgabe seines Betriebs. Ermittelt er seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, muss er spätestens 2003 eine Schlussbilanz erstellen. Würde durch den Wechsel von der Vier-Drei-Regelung zur Bilanzierung neben dem laufenden Gewinn ein Übergangsgewinn von 70.000 Euro entstehen, müsste der diesen auf der Stelle versteuern. Hängt er jedoch noch drei Jahre an und wechselt schon heute freiwillig zur Bilanzierung, darf er den Übergangsgewinn auf drei Jahre verteilen. Stellt er keinen Antrag auf Verteilung dieses Übergangsgewinns, schenkt er sage und schreibe 8965 Euro her.

Ohne Verteilung des Übergangsgewinns

2003

2004

2005

Zu versteuerndes Einkommen ohne Übergangsgewinn

72.000

20.000

40.000

Übergangsgewinn

70.000

Zu versteuerndes Einkommen neu

142.000

20.000

40.000

Steuerlast

52.227

1310

6957

Gesamt: 60.544

8965 Euro sparen mit Verteilung des Übergangsgewinns auf drei Jahre

2003

2004

2005

Zu versteuerndes Einkommen ohne Übergangsgewinn

72.000

20.000

40.000

Übergangsgewinn

23.333

23.333

23.333

Zu versteuerndes Einkommen neu

95.333

43.333

63.333

Steuerlast

28.616

7994

14.969

Gesamt: 51.579

Tipp: Ziehen Sie in diesem Fall auf jeden Fall Ihren Steuerberater zu Rate. Nur ein Fachmann kann Ihnen nämlich ausrechnen, ob diese Variante für Sie steuerlich günstig ist.

Übergabe auf Probe

Eine andere Variante, seinen Betrieb schrittweise auf die nächste Generation zu übertragen, besteht in der (vorübergehenden) Verpachtung des Betriebs an Familienangehörige. Aufgrund des Pachtvertrags wird den Familienangehörigen das Recht übertragen, den Betrieb in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu betreiben, während der bisherige Betriebsinhaber den vereinbarten Pachtzins erhält ( Paragraf 581 Abs. 1 BGB). Der Verpächter sichert sich mit der vereinbarten Pacht seinen finanziellen Lebensabend, für den Pächter bedeutet diese "kapitalschonende" Betriebsübergabe eine risikolose Möglichkeit der Existenzgründung auf Probe. Steuerlich sind folgende Besonderheiten zu beachten: Solange der Verpächter den Betrieb nicht aufgibt, hat er zwar Betriebseinnahmen zu versteuern, diese unterliegen jedoch nicht der Gewerbesteuer. Die monatliche Pacht mindert beim Pächter den Gewinn - er spart also Steuern.

Weitere Artikel zu diesemThema:

Geldwerte Tipps und Links zur Unternehmensnachfolge

Weitere Informationen zu diesem Thema:

Kostenlose Broschüren als Download und viele Informationen rund um die Unternehmensübergabe www.bmwi.de

Kostenlose Broschüren zur Betriebsübernahme und Betriebsübergabe im Handwerk als Download www.hwk-konstanz.de

Vermittlungsbörse zur Unternehmensnachfolge www.change-online.de

Planungshilfen für Übernehmer und Übergeber www.nexxt.org

Frustriert von der Mitarbeitersuche?

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen Ihre offenen Stellen einfach, zeit- und kostensparend mit den richtigen Kandidaten zu besetzen! Mehr als 500 Betriebe vertrauen uns bei der Mitarbeitersuche!

Jetzt Bewerber finden!

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.
Schicke Werkstatt, moderne Arbeitsgeräte: So punkten Sie bei der Generation Z.

Mitarbeiterbindung

3 wichtige Tipps: So halten Sie die Generation Z

Flexibel, wechselwillig, schnell gelangweilt: Die Generation Z gilt im Job als besonders anspruchsvoll. Dabei sind ihre Wünsche gar nicht so kompliziert.

    • Personal, Personalbeschaffung
Mit Azubis aus der „Generation Z“ kommuniziert Tischlermeister Andreas Marwede auf Augenhöhe und geht auf ihre Wünsche ein. So entsteht Teamwork.

Aus der Praxis

Umgang mit der Generation Z: „Zuhören und Bedürfnisse aufspüren“

Offene Gespräche, konkrete Bedürfnisse: Wer sich auf Mitarbeitende der Generation Z einstellt, kann im Arbeitsalltag von ihnen lernen. Diese Erfahrung hat Andreas Marwede gemacht.

    • Personal
Loyalität, Berufserfahrung, Leistungsbereitschaft bringen Mitarbeitende der Generation X mit.

Personal

Mitarbeitende abwerben: So punkten Sie bei der Generation X

Die Generation der 40- bis 60-Jährigen ist zwar besonders loyal, doch auch sie lässt sich abwerben. Wechseln würde sie vor allem aus zwei Gründen.

    • Personal, Personalführung, Personalbeschaffung
Finanzierung der gesetzlichen Rente: Mit dem Generationenkapital wollen Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium eine weitere Säule bei der Finanzierung schaffen.

Politik und Gesellschaft

Rentenpaket II: Was Sie über das Generationenkapital wissen müssen

Mit dem Rentenpaket II wollen Bundesfinanz- und Bundesarbeitsministerium die gesetzliche Rente modernisieren. Gelingen soll das mit dem Generationenkapital. Was steckt dahinter?

    • Politik und Gesellschaft