"Warum soll ich schon heute an morgen denken?", werden Sie sich nun vielleicht fragen. Die Übergabe meines Betriebs steht frühestens in fünf oder zehn Jahren auf dem Plan. Doch gerade aus steuerlicher Sicht ist diese Zeitspanne besonders interessant. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge können Sie nämlich schon Teile Ihres Betriebs an Familienangehörige abtreten. Alle zehn Jahre winken hierbei üppige Schenkungsfreibeträge. Auch wenn Sie Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung nach Paragraf 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG, die so genannte Vier-Drei-Regelung) ermitteln, kann der freiwillige Übergang zur Bilanzierung - auch Jahre vor der geplanten Betriebsübergabe deutlich Steuervorteile bringen.
In Etappen übertragen
Betriebsinhaber können Ihren Kindern schon zu Lebzeiten alle zehn Jahre Vermögen in Höhe von 205.000 Euro übertragen, ohne dass hierfür Schenkungssteuer anfällt. Sind beide Eltern Betriebsinhaber, verdoppelt sich dieser Freibetrag. Bei Übertragung des gesamten Betriebs winkt den Beschenkten ein Extra-Freibetrag in Höhe von 256.000 Euro. Dieser Freibetrag ist nicht personenbezogen, sondern gilt für das gesamte unternehmerische Vermögen. Übersteigt das Betriebsvermögen diesen Freibetrag, sind nur noch 60 Prozent zu versteuern. Um von diesem Steuerbonbon profitieren zu können, gilt Folgendes: Der Betrieb muss mindestens fünf Jahre unverändert fortgeführt werden. Ändert man das Geschäftsfeld oder wird der übernommene Betrieb umgewandelt, droht dieser Steuervorteile wegzufallen.
Wechsel zur Bilanzierung
Plant ein Handwerker, der seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, seinen Betrieb in Bälde zu veräußern oder einzustellen, muss er bei Beendigung seines Berufslebens eine Schlussbilanz erstellen. Ergibt sich durch den Wechsel von der Vier-Drei-Regelung zur Bilanzierung der Gewinnermittlungsart ein Übergangsgewinn, ist dieser in voller Höhe zu versteuern. Ausnahme: Wechselt man schon Jahre vor dem eigentlichen Ausstieg aus dem Berufsleben zur Bilanzierung, lässt der Fiskus es zu, den Übergangsgewinn auf drei Jahre zu verteilen. Hier winkt durch den freiwilligen Wechsel ein enormer Spareffekt.
Beispiel: Herr Meier plant im Jahr 2003 die Aufgabe seines Betriebs. Ermittelt er seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, muss er spätestens 2003 eine Schlussbilanz erstellen. Würde durch den Wechsel von der Vier-Drei-Regelung zur Bilanzierung neben dem laufenden Gewinn ein Übergangsgewinn von 70.000 Euro entstehen, müsste der diesen auf der Stelle versteuern. Hängt er jedoch noch drei Jahre an und wechselt schon heute freiwillig zur Bilanzierung, darf er den Übergangsgewinn auf drei Jahre verteilen. Stellt er keinen Antrag auf Verteilung dieses Übergangsgewinns, schenkt er sage und schreibe 8965 Euro her.
Ohne Verteilung des Übergangsgewinns
2003
2004
2005
Zu versteuerndes Einkommen ohne Übergangsgewinn
72.000
20.000
40.000
Übergangsgewinn
70.000
Zu versteuerndes Einkommen neu
142.000
20.000
40.000
Steuerlast
52.227
1310
6957
Gesamt: 60.544
8965 Euro sparen mit Verteilung des Übergangsgewinns auf drei Jahre
2003
2004
2005
Zu versteuerndes Einkommen ohne Übergangsgewinn
72.000
20.000
40.000
Übergangsgewinn
23.333
23.333
23.333
Zu versteuerndes Einkommen neu
95.333
43.333
63.333
Steuerlast
28.616
7994
14.969
Gesamt: 51.579
Tipp: Ziehen Sie in diesem Fall auf jeden Fall Ihren Steuerberater zu Rate. Nur ein Fachmann kann Ihnen nämlich ausrechnen, ob diese Variante für Sie steuerlich günstig ist.
Übergabe auf Probe
Eine andere Variante, seinen Betrieb schrittweise auf die nächste Generation zu übertragen, besteht in der (vorübergehenden) Verpachtung des Betriebs an Familienangehörige. Aufgrund des Pachtvertrags wird den Familienangehörigen das Recht übertragen, den Betrieb in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu betreiben, während der bisherige Betriebsinhaber den vereinbarten Pachtzins erhält ( Paragraf 581 Abs. 1 BGB). Der Verpächter sichert sich mit der vereinbarten Pacht seinen finanziellen Lebensabend, für den Pächter bedeutet diese "kapitalschonende" Betriebsübergabe eine risikolose Möglichkeit der Existenzgründung auf Probe. Steuerlich sind folgende Besonderheiten zu beachten: Solange der Verpächter den Betrieb nicht aufgibt, hat er zwar Betriebseinnahmen zu versteuern, diese unterliegen jedoch nicht der Gewerbesteuer. Die monatliche Pacht mindert beim Pächter den Gewinn - er spart also Steuern.
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