Die Höhe der Steuern ist für alle Unternehmen grundsätzlich gleich. Ein Beispiel: Kapitalgesellschaften werden derzeit mit 38,65 Prozent steuerlich belastet. Nach der Reform sinkt die Steuerquote auf maximal 29,83 Prozent. Etwas komplizierter ist die Regelung für Freiberufler, Einzel- und Personen-Unternehmern: Sie werden auch in Zukunft einen Spitzensteuersatz von 42 Prozent zahlen müssen als Reiche sogar 45 Prozent. Werden die Gewinne im Unternehmen belassen, darf auf Antrag eine steuerbegünstigte Rücklage gebildet werden, so dass der Steuersatz auf 28,25 Prozent fällt. Wer den begünstigten Gewinn später entnimmt, wird mit weiteren 25 Prozent zur Kasse gebeten.
Eine weitere Neuerung ist die Investitionsrücklage für kleine und mittelständische Unternehmen. Betriebe, deren Vermögen 235000 Euro nicht überschreitet, dürfen 40 Prozent der künftigen Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter in eine steuerfreie Rücklage einstellen. Eine ähnliche Regelung gab es bislang unter dem Namen Ansparrücklage. In der neuen Fassung sind erfreulicherweise einige Erleichterungen hinzugekommen: So gilt die Investitionsrücklage künftig nicht nur für neue, sondern generell für alle beweglichen Wirtschaftsgüter. Zudem muss die geplante Investition nicht mehr konkret benannt werden. Gleichzeitig steigt der Höchstbetrag auf 200000 Euro, und der maximale Zeitraum der Ansparphase verlängert sich von zwei auf drei Jahre. Benachteiligt werden dabei Freiberufler. Sie haben künftig ab einem Gewinn von 100000 Euro keinen Anspruch auf die Investitionsförderung.
Experten schätzen, dass die Unternehmenssteuerreform zu Steuerausfällen in Höhe von 30 Milliarden Euro führen wird. 25 Milliarden davon sollen die Unternehmen selber aufbringen. Entsprechend lang ist die Giftliste der Subventionsstreichungen. Die Gewerbesteuer lässt sich künftig nicht mehr als Betriebsausgabe abziehen. Gleichzeitig wird die degressive Abschreibung abgeschafft. Bei der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter sinkt der Grenzwert von derzeit 410 auf 150 Euro. Für Gegenstände, die mehr als 150 Euro, aber weniger als 1000 Euro kosten, ist ein Sammelposten zu bilden, der jährlich pauschal mit 20 Prozent abzuschreiben ist. Der Haken dabei: Inhalt und Wert des Sonderpostens sind unveränderlich selbst wenn die Wirtschaftsgüter längst verschlissen oder verkauft sind.
Wer als Unternehmer einen großen Bedarf an geringwertigen Wirtschaftsgütern hat, sollte sich am besten noch in diesem Jahr großzügig eindecken. Besonders negativ wirkt sich das Verfahren bei einem vorzeitigen Verkauf eines Wirtschaftsguts aus. Während der Erlös sofort in voller Höhe zu versteuern ist, laufen die Abschreibungen bis zum bitteren Ende weiter. Im Extremfall wird der Gewinn des Unternehmens fünf Jahre lang zu hoch ausgewiesen.
Die Unternehmenssteuerreform bringt nicht nur eine steuerliche Entlastung für die Unternehmen, sondern auch komplizierter Details. Auch wenn noch kein dringender Handlungsbedarf besteht, sollten sich Unternehmen und Selbstständige schon jetzt auf die Veränderungen vorbereiten. Ein eleganter Weg ist das elektronische Fachinformationssystem Haufe Rechnungswesen Office. Die Online-Version verrät nicht nur die geplante Höhe
der künftigen Steuersätze, sondern geht auch ausführlich auf die Gegenfinanzierung ein. Auf diese Weise können sich Unternehmen frühzeitig einen Überblick über die Veränderungen bei den Abschreibungsregeln oder die neue Investitionsrücklage verschaffen.
Darüber hinaus informiert das Haufe Rechnungswesen Office den Anwender umfassend rund um die Top-Themen des internen und externen Rechnungswesens. Damit meistert er alle Aufgaben in Buchführung, Rechnungslegung und Kostenrechnung in kürzester Zeit. Zudem profitiert der Nutzer von den rechtssicheren Grundlagen für Ihre Steuer- und Bilanzgestaltung.
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