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Zwei Geschäftsleute bei der Übergabe vom Staffelstab beim Staffellauf

Inhaltsverzeichnis

Steuern

5 Steuerfehler, die Sie bei der Betriebsnachfolge vermeiden sollten!

Betriebsnachfolge und Steuern – bei der Übergabe schlägt die Stunde des Finanzamtes. Denn auch kleine Fehler können zu satten Steuerforderungen führen. So vermeiden Sie die 5 häufigsten Schnitzer bei der Übergabe.

Auf einen Blick

  • Eine steuerfreie Betriebsnachfolge ist durchaus möglich. Vorausgesetzt, Sie nutzen die Verschonungsmöglichkeiten für Betriebsvermögen richtig und halten alle Regeln zur Schenkungs- und Erbschaftsteuer ein. Gefahren lauern jedoch im Detail – oder an ganz anderer Stelle.
  • Gefahr Nr. 1: Privatgrundstücke, die betrieblich genutzt werden, können bei Betriebsübergaben oder -verkäufen nicht einfach zurückbehalten werden, sonst drohen hohe Einkommensteuerzahlungen. Abhilfe schafft eine gewerblich geprägte Besitzgesellschaft für das Grundstück.
  • Gefahr Nr. 2: Wer es mit der Übergabe zu eilig hat und die Altersgrenze knapp verpasst, verschenkt unnötig Steuervorteile.
  • Gefahr Nr. 3: Hohe Rücklagen im Betrieb sind bei der Übergabe unter Umständen schenkungs- oder erbschaftsteuerpflichtig. Vorgezogene Investitionen und Entnahmen vor der Übergabe könnten bessere Alternativen sein.
  • Gefahr Nr. 4: Nachfolger, die zu viel Geld entnehmen, riskieren die steuerliche Verschonung. Die sichere Lösung: ein Gesellschafterdarlehen schützt davor.
  • Gefahr Nr. 5: Wiederholte Übertragungen von GmbH-Anteilen sind verschonungsfähig, solange der Schenker noch mehr als 25 Prozent der Anteile besitzt. Und was ist mit dem „Rest“? Eine Poolvereinbarung ermöglicht auch hier die Übertragung.

Bei der Betriebsnachfolge denken Inhaber und Nachfolger oft nur an die drohende Schenkungs- und Erbschaftsteuer – und wie sie sich vermeiden lässt. „Das ist schon der erste Fehler“, sagt Steuerberater Jens Bruns von der Kanzlei Gehrke Econ in Hannover. „Mindestens genauso groß sind die Gefahrenquellen bei anderen Steuerarten, aber die verliert man leicht aus dem Blick, wenn man sich nur auf die Schenkungs- und Erbschaftsteuer konzentriert.“ Doch welches sind die häufigsten Steuerfallen in der Nachfolge?

Steuerfalle Nr. 1: Betrieblich genutztes Privatgrundstück

Ein steuerliches Risiko bei der Betriebsnachfolge steckt in Immobilien, die ein Unternehmer seinem Betrieb zur Nutzung überlässt. Die Immobilie ist zwar Eigentum des Unternehmers, zählt steuerlich aber zum Betriebsvermögen. In den Büchern steht sie zu den Anschaffungskosten und ist längst abgeschrieben, doch der tatsächliche Wert ist heute meist viel höher. „In solchen Immobilien stecken erhebliche stille Reserven“, sagt Jens Bruns.

Gefahr: Wird der Betrieb übergeben und die Immobilie zurückbehalten, scheidet die Immobilie aus dem steuerlichen Betriebsvermögen aus. Steuerlich handelt es sich um eine Entnahme. Die Wertsteigerung gegenüber dem Buchwert ist voll einkommensteuerpflichtig. „Das kann sehr schnell eine sechsstellige Steuerbelastung auslösen“, warnt der Steuerberater.

Dabei spielt es keine Rolle,

  • ob der Inhaber den Betrieb verkauft oder verschenkt,
  • ob der Betrieb für die Immobilie bisher Miete gezahlt hat.

Tipp: Der Inhaber kann die Immobilie als Betriebsvermögen in eine neue, gewerblich geprägte GmbH & Co KG oder UG & Co KG einbringen. „Dieser Schritt muss vor der Anteils-Übertragung an den Nachfolger erfolgen, dann werden die stillen Reserven nicht aufgedeckt“, sagt Bruns. Das ändere sich auch nicht, falls der Inhaber die neue Gesellschaft samt Immobilie an seinen Nachfolger verschenkt oder einfach nur das Grundstück an ihn verpachtet.

Steuerfalle Nr. 2: Altersgrenze bei der Betriebsnachfolge nicht bedacht!

Der Gewinn aus dem Verkauf eines Einzelunterunternehmens oder von Anteilen einer Personengesellschaft ist einkommensteuerpflichtig. Der Verkäufer profitiert nur von einem leicht ermäßigten Steuersatz.

Tipp: Inhaber sollten bis zu Ihrem 55. Geburtstag mit dem Verkauf warten. Denn ab diesem Alter können sie eine Steuerermäßigung auf den Verkaufsgewinn geltend machen und mit dem günstigen sogenannten „halben Steuersatz“ versteuern. Diese Ermäßigung gibt es allerdings nur einmal im Leben und kann für den Teil des Verkaufsgewinns angewandt werden, der 5 Millionen Euro nicht übersteigt. Die Tarifermäßigung ist auch möglich, wenn der Veräußerer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauerndhaft berufsunfähig ist.

Steuerfalle Nr. 3: Zu hohe Rücklagen vor der Betriebsnachfolge!

Seit der Reform des Erbschaftsteuerrechts Ende 2016 gelten neue Regeln für die Betriebsnachfolge. Zwar gibt es auch weiterhin erhebliche Steuererleichterungen, wenn der Betrieb weitergeführt wird. Doch der Fiskus unterscheidet genauer, welche Vermögensteile „begünstigungsfähig“ sind. Vermietete Immobilien und Wertpapiere gehören zum Beispiel nicht dazu.

Gefahr: Auch hohe Rücklagen für künftige Investitionen betrachtet das Finanzamt ab bestimmten Größenordnungen als „nicht begünstigungsfähig“.

Tipp: Damit das Finanzamt gar nicht erst auf diese Idee kommt, rät Steuerberater Jens Bruns zur Vorsorge – vor der Übergabe.

  • Investieren: Sind schon vor der Übertragung sinnvolle Investitionen absehbar, dann sollte der Inhaber diese vorziehen.
  • Entnehmen: Andernfalls gebe es noch die Möglichkeit, gezielt Liquidität vor der Übergabe zu entnehmen, auch wenn darauf Einkommensteuer anfällt. „Das belastet dann zumindest nicht den Betrieb und den Nachfolger, bei denen das Geld dann am knappsten ist“, sagt Bruns.
  • Vorsorge für den Todesfall: Bleibt noch die Gefahr, dass der der Inhaber überraschend vor der Nachfolgeregelung stirbt. Um auch dafür vorzusorgen, sollte der Inhaber einen Investitionsplan erstellen und laufend pflegen. „Mit dem Investitionsplan können die Erben glaubhaft belegen, dass der Betrieb die Reserven benötigt“, sagt der Experte. „Allerdings erhalten Sie die Verschonung im Nachhinein erst, wenn Sie innerhalb einer Frist von zwei Jahren auch tatsächlich investieren.“

Steuerfalle Nr. 4: Überentnahmen nach der Betriebsnachfolge !

Handwerker können 85 bis 100 Prozent des Betriebsvermögens steuerfrei an den Nachfolger übertragen, wenn sie sich dabei an ein paar Regeln halten: Sie müssen den Betrieb für fünf beziehungsweise sieben Jahre fortführen und dürfen in dieser Zeit eine bestimmte Mindestlohnsumme nicht unterschreiten. Wer sich nicht daran hält, muss die Steuern rückwirkend nachzahlen.

Gefahr: „Der Nachfolger darf auch keine Überentnahmen tätigen“, warnt Steuerberater Jens Bruns. Wenn der Nachfolger mehr entnimmt, als das Unternehmen erwirtschaftet, greift er die Substanz an. Das kann die Steuerbefreiung kosten. „Das wird leider häufig vergessen“, berichtet der Experte. Vor allem junge Nachfolger, die vielleicht gerade privat bauen, entnähmen das benötigte Geld oft aus dem Betrieb. Das passiere häufig, wenn der Betrieb über relativ hohe finanzielle Reserven verfügt.

Tipp: Die richtige Lösung ist in solchen Fällen ein Gesellschafterdarlehen. Das Darlehen muss allerdings einem Drittvergleich standhalten. Entsprechend sind in einem Darlehensvertrag marktübliche Laufzeiten, Zinsen und Sicherheiten zu vereinbaren. Das Finanzamt überprüft das – und es prüft ebenso, ob Tilgung und Zinsen vereinbarungsgemäß gezahlt werden. „Das muss eingehalten werden“, berichtet Bruns. „Sonst kann es sein, dass es steuerlich doch als Entnahme gilt, also im Zweifel als eine Überentnahme.“

Steuerfalle Nr. 5: Schenkung der letzten Anteile

Schenkungen an Familienmitglieder sind steuerbegünstigt. So können Handwerker zum Beispiel alle 10 Jahre Vermögen im Wert von bis zu 400.000 Euro steuerfrei verschenken – je Kind und beteiligtem Elternteil. Das hilft auch bei der Betriebsnachfolge.

Gefahr: Verschonungsfähig sind Schenkungen und Erbschaften bei GmbH-Anteilen nur, solange der Übergeber zu mehr als 25 Prozent an der GmbH beteiligt ist. „Es kommt häufiger vor, dass Eltern schon Anteile übertragen haben und schließlich selbst mit weniger als 25 Prozent beteiligt sind“, berichtet Jens Bruns.

Tipp: Ist der Übergeber nicht mehr mit mehr als 25 Prozent beteiligt, dann gibt es auch dafür eine Lösung. „Dann kann man eine Poolvereinbarung zwischen den Gesellschaftern treffen, also zwischen den Eltern und den Kindern“, sagt der Experte. Eine Poolvereinbarung führe dazu, dass die Anteile aller Gesellschafter steuerlich wie die eines einzigen Gesellschafters behandelt werden. Liegt der gemeinsame Anteil dieses Gesellschafterpools über 25 Prozent, dann gilt für die nächste Übertragung auch wieder die Steuerbegünstigung. Allerdings muss die Poolvereinbarung nach der Übertragung mindestens für die Dauer der Behaltensfrist aufrechterhalten werden.


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