Wenn Arbeitgeber Mitarbeitern einen Firmenwagen für Privatfahrten überlassen, übernehmen sie häufig auch zusätzliche Kosten wie Straßenbenutzungsgebühren, Transportkosten oder einen Schutzbrief. Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, handelt es sich bei so übernommenen Kosten um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Die Kostenübernahme werde hingegen nicht durch die Ein-Prozent-Regelung gedeckt. Die Ein-Prozent-Regelung deckt nur solche Kosten die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs dienen und zwangsläufig anfallen, also zum Beispiel Kraftstoff, Reparaturen, Wartung, Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer, Abschreibungen und Garagenmiete.
Bundesfinanzhof: Az. VI R 37/03