Wer seinen Mitarbeitern ein steuergünstiges Gehaltsextra spendieren will, kann ihnen einen Arbeitgeberzuschuss zu Fahrt- und Internetkosten gewähren und dafür die Lohnsteuer pauschal übernehmen. Das ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf aber nur zulässig, wenn sie den Zuschuss zusätzlich und freiwillig zum ursprünglich vereinbarten Lohn zahlen.
Der Fall: Ein Arbeitgeber verpflichtet sich in einer Lohnvereinbarung zu einem Zuschuss für Fahrtkosten und Internetnutzung für seine Mitarbeiter. Zugleich reduziert er den Bruttolohn. Später trifft er mit den Arbeitnehmern eine Änderungsvereinbarung, der zufolge es sich um freiwillige Zuschüsse handelt. Das Finanzamt lehnte die Lohnsteuerpauschalierung ab. Es handele sich um eine steuerpflichtige Gehaltsumwandlung.
Das Urteil: Das Finanzgericht bestätigte die Entscheidung des Finanzamts. Für die erste Lohnvereinbarung gebe es keine Lohnsteuerpauschalierung, da die Arbeitnehmer einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf die Leistungen hatten, sie also nicht freiwillig erfolgte. Mit der Änderungsvereinbarung hätten die Mitarbeiter zwar keinen Rechtsanspruch mehr. Die Pauschalversteuerung sei dennoch unzulässig, da die Mitarbeiter im Vergleich zur Lohnvereinbarung keine zusätzlichen Leistungen bekommen haben. (Urteil vom 24. Mai 2018, Az. 11 K 3448/15 H (L))
Hinweis: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 32/18 ist eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
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