Nachdem der Bundesrat zugestimmt hat, ist nun der Weg frei für die Steuerentlastung für die private Nutzung von Elektro-Dienstwagen: Während Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstwagens jeden Monat mit einem Prozent des inländischen Bruttolistenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung versteuern müssen, sinkt dieser Wert nun für E-Autos und extern aufladbare Hybridfahrzeuge auf 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises.
Das gilt allerdings nur für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden und zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden. Hybridfahrzeuge müssen zudem eine von zwei weiteren Voraussetzungen erfüllen:
- Entweder beträgt die Kohlendioxidemission höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer.
- Oder die Reichweite des Elektroantriebs beträgt mindestens 40 Kilometer.
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Hinweis: Ursprünglich hieß es in diesem Artikel, dass Hybridfahrzeuge für die steuerliche Absetzbarkeit zusätzlich zwei Voraussetzungen erfüllen müssen. Wir haben das geändert. Korrekt ist: Sie müssen eine von zwei Voraussetzungen erfüllen.