Der Fall: Ein Arbeitgeber reduziert den Bruttolohn für seine Mitarbeiter und verpflichtet sich zugleich zu einem Zuschuss für Fahrtkosten und Internetnutzung. Dann treffen beide Seiten eine Änderungsvereinbarung, aus der hervorgeht, dass es sich bei den Zuschüssen um freiwillige Leistungen handelt. Das Unternehmen versteuert die Zuschüsse pauschal. Dann greift das Finanzamt ein und entscheidet gemäß bisheriger Rechtsprechung: Es handele sich um eine Gehaltsumwandlung und die dürfe nicht pauschaliert werden.
Das Urteil: Überraschend fällt dazu nun das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus – zugunsten des Unternehmers. Dem BFH zufolge kommt es nicht mehr darauf an, dass eine Zahlung zusätzlich und freiwillig zum bisherigen Gehalt gewährt wird. Entscheidend ist nun, dass der Arbeitgeber die Zahlung zweckgebunden leistet und dies zum Zeitpunkt der Zahlung entsprechend vertraglich geregelt ist. Was die Parteien vorher vertraglich vereinbart hatten, spielt demnach keine Rolle mehr.
Solche Vertragsänderungen hatte die Rechtsprechung bisher als reine Steuergestaltung steuerlich verworfen. Nun wies der BFH darauf hin, dass solche Änderungen im bestehenden Arbeitsverhältnis von der Vertragsfreiheit gedeckt und vom Gesetzgeber gewollt sind. Denn der Gesetzgeber habe den Parteien mit einem ausdifferenzierten Regelungswerk die „lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Optimierung des Arbeitsverhältnisses“ an die Hand gegeben. (Urteil vom 1. August 2019, Az. VI R 32/18)
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