Nach Ansicht des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt muss ein Steuerzahler in solchen Fällen einen offensichtlichen Fehler nicht melden. Da ein Steuerzahler dazu nichtverpflichtet sei, mache er sich auch nicht strafbar, wenn er den Fehler nicht meldet.
Im verhandelten Fall hatte die Finanzverwaltung im Vorjahr einen Fehler gemacht und einen Verlustvortrag festgestellt. Im Folgejahr setzte es daraufhin die Steuer mit null Euro fest. Der Steuerzahler wies auf diesen Fehler erst später aufmerksam - vor einer anstehenden Steuerprüfung.
Endgültig entscheiden muss nun der Bundesfinanzhof. In einem Revisionsverfahren soll er klären, ob sich ein Steuerzahler durch Schweigen strafbar machen kann.
(jw)
Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Oktober 2009, Az. 5 K 531/06