Ob Finanzkontrolle Schwarzarbeit oder Steuerprüfung: Berufliche Kosten für einen Strafverteidiger können Sie von der Steuer absetzen.
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Ob Finanzkontrolle Schwarzarbeit oder Steuerprüfung: Berufliche Kosten für einen Strafverteidiger können Sie von der Steuer absetzen.

Recht

Strafverteidigungskosten sind Werbungskosten

Kosten für einen Strafverteidiger können Unternehmer als Werbungskosten ansetzen – wenn es um berufliche Fragen geht. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Fall: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer zahlt Löhne schwarz und wird erwischt. Es geht um die Hinterziehung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Der Unternehmer engagiert einen Strafverteidiger, die Kosten für seinen Anwalt macht er als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt will diese Werbungskosten nicht anerkennen. Zur Begründung führt es an, dass der Geschäftsführer auch Bargeld für sich abgezweigt habe. Dadurch überlagere seine persönliche Bereicherung den beruflichen Anlass für die Strafverteidigungskosten.

Die Entscheidung: Der Bundesfinanzhof sieht diesen Zusammenhang nicht. Der Zugriff auf die Firmenkasse sei weder Voraussetzung noch Folge der Lohnsteuerhinterziehung, bei der es um die Strafverteidigungskosten ging. Daher seien die beiden Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug erfüllt:

  1. Die zur Last gelegte Straftat wurde in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen.
  2. Die Straftat beruhte „nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen“.

 (Beschluss vom 31. März 2022, Az. VI B 88/21)

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