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Urteil zur Ausbildungsumalge

Grundsatzurteil des BGH

Streit um den Einheitspreis: BGH legt Berechnungsmethode fest

Wie sind Einheitspreise bei VOB/B-Verträgen anzupassen, wenn es zu Mengenabweichungen kommt? Der BGH hat diese Frage beantwortet.

Werden bei Einheitspreisverträgen die vereinbarten Mengen um mehr als 10 Prozent überschritten, muss laut VOB/B ein neuer Preis vereinbart werden, wenn das eine der Vertragsparteien wünscht. In diesem Fall gelang das nicht, er landete vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

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Der Fall: Ein Betrieb wird von einem Kunden mit Abbrucharbeiten beauftragt. In den Vertrag beziehen die Vertragsparteien die VOB/B ein. Dabei verständigen sie sich auf die Entsorgung von einer Tonne Bauschutt zum Einheitspreis von 462 Euro. Tatsächlich fallen fast 84 Tonnen an. Als der Betrieb einen Nettopreis von rund 39.000 Euro geltend macht, verlangt der Kunde Auskunft über die tatsächlichen Kosten. Diesem Wunsch kommt der Betrieb nach. Ergebnis: Die Kosten sind niedriger. Daraufhin kommt es zum Streit über einen neuen Einheitspreis.

Das Urteil: Es muss ein bestmöglicher Ausgleich zwischen den Interessen geschaffen werden, bei der keine der Vertragsparteien besser oder schlechter gestellt wird, entschied der BGH. Den Karlsruher Richtern zufolge gelingt das, wenn der Einheitspreis bei Mehrmengen auf Grundlage der tatsächlich erforderlichen Kosten berechnet wird – zuzüglich angemessener Zuschläge. Im vorliegenden Streitfall hielt der BGH einen Einheitspreis von 150,40 pro Tonne für gerechtfertigt.

Mit diesem Grundsatzurteil legte das Gericht fest, wie in Streitfällen bei der Bestimmung von Einheitspreisen vorzugehen ist. Denn die VOB/B enthält dafür keine Regelung und auch der Vertrag hilft nicht immer weiter.

BGH, Urteil vom 8. August 2019, Az. VII ZR 34/18

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