Liegen die Kosten über diesem sogenannten Wiederbeschaffungswert, sprechen die Juristen laut der Zeitschrift "Versicherungsrecht" (VersR) vom wirtschaftlichen
Totalschaden. Der Betroffene muss sich dann in der Regel mit dem
Wiederbeschaffungswert abzüglich des Wertes des beschädigten Autos
nach dem Unfall zufrieden geben. Es gibt aber eine Lücke:
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert jedoch
nur bis 30 Prozent, berücksichtigt die Rechtsprechung das Interesse
am Erhalt des vertrauten Autos und lässt ausnahmsweise eine
Abrechnung auf Reparaturkostenbasis zu, wenn das Fahrzeug dann auch
tatsächlich repariert wird.
Geschieht das nicht, hat der Geschädigte auf Sand gebaut. Dies
sehen auch die Richter des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm so. Es
werde dem schützenswerten Interesse am Erhalt des vertrauten Autos
nicht gerecht, wenn die Reparatur nur wegen des Erzielens eines
guten Verkaufpreises durchgeführt wird (OLG Hamm, 13 U 141/99,
VersR 2001, 257).