Auf einen Blick:
- Bei Schnee und Eis muss geräumt werden: Für Gehwege sind die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zuständig.
- Private Flächen müssen ebenfalls schnee- und eisfrei sein, wenn dort Mitarbeitende, Kunden oder Lieferanten unterwegs sind.
- Räumzeiten sind in der Regel zwischen 6 und 20 Uhr. Einzelheiten finden Sie in der Ortsatzung Ihrer Kommune. Wer nicht räumt,
- Passiert trotzdem ein Unfall, übernimmt die Betriebshaftpflichtversicherung den Schaden – wenn den Verunglückten nicht ein Mitverschulden trifft.
Plötzlich ist der Winter da – und mit ihm kommen nicht nur Schnee und Eis, sondern auch Streu- und Räumpflichten auf Betriebe zu. Die wichtigsten Fragen und Antworten.
1. Wer räumt den Gehweg vor dem Betrieb?
„Für das Räumen und Streuen der öffentlichen Verkehrsflächen sind die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke verantwortlich“, sagt Thomas Pliester, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. „Sie können diese Aufgabe aber an ihre Mieter delegieren, falls kein externer Dienstleister beauftragt wurde.“
Ist Ihr Betrieb auf einem betriebseigenen Grundstück oder sind Sie als Mieter in der Pflicht, müssen Sie die in der Ortssatzung Ihrer Gemeinde geregelten Räumzeiten einhalten. „In der Regel müssen die Wege bis 6 oder 7 Uhr morgens geräumt sein, wenn es nachts geschneit hat oder es Glatteis gibt“, so Pliester. „Bei Dauerschneefall muss in angemessenen Zeitabständen geräumt und gestreut werden, bei Glatteis so schnell wie möglich.“ Die Räumpflichten gelten bis abends, oft bis 20 oder 22 Uhr.
In den Ortssatzungen finden sich weitere wichtige Vorgaben. Wie breit muss die freie Fläche sein? Womit darf gestreut werden – nicht überall ist beispielsweise Salz erlaubt. Etliche Gemeinden verhängen zudem Bußgelder bei Verstößen.
Wichtig: Die Streu- und Räumpflicht gilt auch am Feiertag oder am Wochenende – wenn auch die Wege dann meist etwas später frei sein müssen. Schon allein deshalb kann es sinnvoll sein, einen Dienstleister zu beauftragen, statt extra zum Schnee fegen in den Betrieb zu fahren.
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2. Wer räumt private Flächen?
Auf privaten Flächen, zum Beispiel Parkplätzen am Betrieb oder Zugangswegen zum Gebäude, gilt die allgemeine Verkehrssicherheitspflicht: „Wer einen Verkehr eröffnet, muss dafür sorgen, dass er sicher ist“, so Pliester. Hier komme es aber darauf an, wie stark die Flächen genutzt werden. „Täglich genutzte Parkplätze muss man räumen. Einen Weg, den nur einmal pro Woche ein Lieferanten-Lkw nutzt, eher nicht.“
Zur allgemeinen Verkehrssicherheit gehöre auch die Beleuchtung von Wegen für den Publikumsverkehr, so der Anwalt. „In Zweifel sollte man da lieber ein bisschen mehr machen als zu wenig.“
3. Wer haftet, wenn doch etwas passiert?
Trotz aller Vorsorge ist doch jemand gestürzt und hat sich verletzt: Wer zahlt? „Wenn die Aufgabe an einen Dienstleister abgegeben wurde, haftet dieser“, sagt Pliester. Wer das Räumen selbst übernommen hat, für den springt in der Regel die Betriebshaftpflicht ein. Bei Grundstücken, auf denen sowohl der Betrieb als auch das Wohngebäude eines Unternehmers angesiedelt sind, kommt hingegen meistens dessen Privathaftpflichtversicherung für den Schaden auf.
Aber auch der Verunglückte selbst kann mitverantwortlich sein. „Die Gerichte messen bei Streitfällen der Eigenverantwortung große Bedeutung bei“, sagt Pliester. Wer im Winter unterwegs ist, müsse mit vereisten Stellen rechnen und entsprechend vorsichtig sein. Außerdem müssen sich Kunden, Mitarbeiter oder Lieferanten auch an die geräumten Wege halten und nicht über eine Schneefläche abkürzen. „Wer dann stürzt, ist in der Regel selbst schuld“, sagt der Anwalt.
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