Entlastung bei den Energiepreisen: Zusätzlich zu den Energiepreisbremsen soll es 2023 Härtefallhilfen geben.
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Entlastung bei den Energiepreisen: Zusätzlich zu den Energiepreisbremsen soll es 2023 Härtefallhilfen geben.

Inhaltsverzeichnis

Energiekosten

Strom- und Gaspreisbremse: Was ab 1. März 2023 gilt

Auf die Dezemberhilfe folgen im kommenden Jahr Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom – davon profitieren auch Betriebe. Antworten auf die 7 wichtigsten Handwerker-Fragen.

Auf einen Blick:

  • Die Preisbremsen funktionieren alle nach dem gleichen Prinzip. Wie hoch die Entlastung für Betriebe ist, hängt jeweils von ihrem prognostizierten Jahresverbrauch, ihrem tatsächlichen Verbrauch und dem vertraglich vereinbarten Preis ab.
  • Bei Gas, Wärme und Strom ist der Preis für jeweils 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs gedeckelt. Verbrauchen Betriebe mehr, müssen sie den Marktpreis zahlen.
  • Zusätzlich zu den drei Energiepreisbremsen wird es Härtefallhilfen geben. Die Details müssen die Länder noch festlegen. Sicher ist aber schon, dass es auch Unterstützung für Betriebe geben wird, die Brennstoffe wie Pellets nutzen.

Bundestag und Bundesrat haben die Gas- und Wärmepreisbremse sowie die Strompreisbremse beschlossen. Angesichts der deutlich gestiegenen Energiepreise will der Bund damit Betriebe und private Haushalte entlasten.

#1: Ab wann und wie lange gelten die Energiepreisbremsen?

Die Preisbremsen sollen zum 1. März 2023 in Kraft treten, rückwirkend gibt es dann auch für die Monate Januar und Februar eine Entlastung. Die Bundesregierung begründet die rückwirkende Erstattung mit „Rücksicht auf die Versorgungsunternehmen“. Denn die müssen die Entlastungsbeträge an ihre Kunden auszahlen.

Die Gas- und Wärmepreisbremse und die Strompreisbremse gelten bis zum 30. April 2024, so der Beschluss von Bundestag und Bundesrat.

Die Preisbremsen funktionieren alle nach dem gleichen Prinzip. Die Höhe der Entlastung, hängt von drei Faktoren ab:

  1. dem prognostizierten Jahresverbrauch
  2. dem tatsächlichen Verbrauch und
  3. dem vertraglich vereinbarten Preis .

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#2: Wie funktioniert die Gaspreisbremse?

Mit der Gaspreisbremse will der Bund kleine Unternehmen mit einem Gasverbrauch von weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) pro Jahr deshalb entlasten, gleiches gilt für private Haushalte.

Für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch zahlen sie einen gedeckelten Preis: Er beträgt 12 Cent pro kWh. Für darüber hinaus gehenden Verbrauch zahlen Betriebe und Haushalte den neuen, hohen Gaspreis des Gasversorgers.

Die 5 wichtigsten Fragen zur Gas- und Strompreisbremse

Wie funktionieren die Energiepreisbremsen, mit welcher Entlastung können Sie rechnen und wer hilft bei Fragen weiter? Hier kommen die wichtigsten Antworten.
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#3: Wie funktioniert die Wärmepreisbremse?

Für Fernwärmekunden gibt es ebenso wie beim Gas eine Preisbremse – auch sie gilt für Betriebe, die weniger aus 1,5 Millionen kWh pro Jahr verbrauchen.

Bei der Wärmepreisbremse beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Der niedrige Preis gilt auch hier für 80 Prozent des es im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch müssen Betriebe und private Haushalte den normalen Marktpreis zahlen.

#4: Wie funktioniert die Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse kommt Betrieben zu Gute, die weniger als 30.000 Kilowattstunden (kWh) Strom pro Jahr verbrauchen. Sie erhalten – ebenso wie private Haushalte – 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 Cent pro kWh.

Geht der Verbrauch über dieses Basis-Kontingent hinaus, zahlen kleine Betriebe und private Haushalte den Preis, den sie mit dem Versorger vereinbart haben.

#5: Wie erhalten Betriebe die Entlastungsbeträge?

Betriebe müssen nichts tun, um von den Energiepreisbremsen zu profitieren, denn laut Bundesregierung werden sie automatisch entlastet. Das bedeutet: Sie erhalten die Entlastungsbeträge entweder über die Abrechnung ihres Energieversorgers oder über die Betriebskostenabrechnung ihres Vermieters.

#6: Wie werden die Energiepreisbremsen finanziert?

200 Milliarden Euro veranschlagt der Bund für den Abwehrschirm, mit dem die Energiekosten für Betriebe und Privathaushalte gedämpft werden sollen.

Die Strompreisbremse soll zum Teil über die Abschöpfung sogenannter „Zufallsgewinne am Strommarkt“ finanziert werden. Der Bund setzt damit die Vorgaben einer EU-Notfallverordnung um.

Von der Abschöpfung sind laut Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) Kraftwerke mit niedrigen Stromerzeugungskosten betroffen, „die ihren Strom zu sehr hohen Preisen verkaufen konnten und können“. Zu diesen Kraftwerken gehören:

  • Wind-, PV- und Wasserkraftanlagen,
  • Abfallverbrennungsanlagen,
  • Kernkraftwerke und
  • Braunkohlekraftwerke.

Die Abschöpfung dieser Zufallsgewinne erfolgt laut BMWK ab dem 1. Dezember 2021 und läuft zunächst bis zum 30. Juni 2023. Per Rechtsverordnung könne die Laufzeit noch verlängert werden.

#7: Gibt es weitere Hilfen für Betriebe?

Zusätzlich zur Gas- und Strompreise soll es noch Härtefall-Regelungen geben. Davon sollen auch kleine und mittlere Unternehmen profitieren. Wie diese Hilfe konkret ausgestaltet werden, steht noch nicht fest.

Der Bundesregierung zufolge werden die Länder die genauen Regelungen festlegen. Niedersachsen zum Beispiel hat schon Wirtschaftshilfen auf den Weg gebracht.  Ab 23. Februar 2023 können niedersächsische Betriebe Anträge bei der NBank stellen.

Wie bewertet das Handwerk die Entlastungen?

Die beschlossenen Preisbremsen „gehen in die richtige Richtung“, so die Einschätzung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH). Hilfreich sei vor allem die abgesenkte Jahresverbrauchsschwelle bei der Strompreisbremse. Sie führe dazu, dass auch energieintensive kleinere Handwerksbetriebe in den Genuss des Gewerbestromtarifs kommen. Positiv sei auch, dass die Gaspreisbremse für das Gros der Betriebe rückwirkend ab Januar 2023 gelte.

Darüber hinaus haben Bundestag und Bundesrat den Weg für Härtefallhilfen frei gemacht. Laut ZDH ist das eine gute Nachricht für energieintensive Betriebe. „Jetzt sind die Bundesländer gefragt, den Bau der Härtefallbrücken schnell voranzutreiben, um Liquiditätsengpässe im Januar und Februar bei den energieintensiven betroffenen Betrieben zu verhindern“, betont ZDH-Präsident Hans-Peter Wollseifer. Die Liquiditätsreserven seien nach zwei Pandemiejahren aufgezehrt, sodass die Härtefallbrücke „tragen“ müsse, um Betriebsstillstände bei Produktion und Dienstleistung im Handwerk zu vermeiden.

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