Gegen die geplante Zusammenführung von Handwerkskammern und Innungsverbänden zu einer gemeinsamen Spitzenorganisation in Nordrhein-Westfalen bestehen rechtliche Einwände. Einem Bericht des Handelsblattes zufolge könnte ein entsprechendes Gutachten bundesweit Auswirkungen auf die Struktur der Handwerksorganisationen haben. Aufgaben und Finanzierung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) aus Mitgliedsbeiträgen der Handwerkskammern könnten demnach erneut auf den Prüfstand kommen.
Grundlage des Handelsblatt-Berichtes ist ein Gutachten, das NRW-Wirtschaftsminister Ernst Schwanhold am Mittwoch vorgelegt wurde. Darin äußern Juristen Bedenken gegen die Zusammenlegung von Kammern und Innungen im größten Bundesland. Die Initiatoren des Zusammenschlusses hatten sich von einem gemeinsamen Spitzenverband größeres politisches Gewicht erhofft. Zudem hätten Fachverbände von der gut ausgestatteten Struktur der Handwerkskammern profitieren können.
Kammern dürfen Innungen nicht mitfinanzieren
Eine Zusammenlegung könne laut Gutachten jedoch dazu führen, dass Unternehmer indirekt über ihre Pflichtbeiträge an die Handwerkskammern die Fachverbände mitfinanzieren müssten. Bei den Innungen handele es sich um privatrechtliche Zusammenschlüsse mit freiwilliger Mitgliedschaft. Im Gegensatz dazu seien Handwerkskammern Körperschaften öffentlichen Rechts, die Mitgliedschaft somit Pflicht. Eine solche zweckfremde Mittelverwendung sei unzulässig.
Darüber hinaus weist das Gutachten auf die grundlegend unterschiedlichen Aufgaben der Organisationen hin. In den Handwerkskammern seien Selbstständige und Arbeitnehmer vertreten, in den Innungen nur Selbstständige. Kammern hätten die Interessen aller Handwerksangehörigen zu vertreten, Fachverbände nur die ihrer Mitgliedsunternehmen.
Gutachten mit Folgen
Daraus könnten sich laut Handelsblatt Fragen nach Struktur und Selbstverständnis des ZDH ergeben. Der ZDH werde in der Öffentlichkeit in der Regel als Arbeitgeber- und Unternehmerverband wahrgenommen somit vergleichbar den Innungen. Zugleich bestreite der Verband einen Großteil seiner Ausgaben aber aus Pflichtbeiträgen. Folglich könne die Frage nach der Aufgabenverteilung neu gestellt werden. Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil 1986 entschieden, dass die Mitgliedschaft der Kammern im ZDH nicht rechtswidrig sei. Das Urteil habe sich aber lediglich auf Satzungsfragen gestützt und weniger von den realen Tatbeständen leiten lassen. Es werde vor dem Hintergrund des Gutachtens somit möglicherweise revisionsbedürftig.