Schließt ein Handwerker mit einem ausländischen Werkvertragsunternehmen einen Vertrag ab, muss ein deutsches Finanzamt zunächst klären, ob für diese Leistungen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht Einkommen- oder Körperschaftsteuer fällig wird. Ist das der Fall, kann der ausländische Subunternehmer bei diesem Finanzamt einen Antrag auf Freistellung von der Bauabzugssteuer nach Paragraf 48a ff. Einkommenssteuergesetz stellen.
Für die Besteuerung von im Ausland ansässigen Unternehmen, die Bauleistungen erbringen, wurde durch das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe eine bundesweite Zentralzuständigkeit geschaffen. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29. Januar 2001 sind je nachdem, in welchem Staat der ausländische Subunternehmer seinen Geschäftssitz hat verschiedene Finanzämter zuständig. Darauf verweist auch ein Merkblatt aus der Oberfinanzdirektion in Bayern vom 19. September 2005 (Az. S 0123 - 3 St 41 N).
Für Ihre Geschäftspartner sind zuständig:
für Bulgarien: Finanzamt Neuwied
für Großbritannien und Nordirland: Finanzamt Hannover
für Kroatien: Finanzamt Kassel-Goethestraße
für die Niederlande: Finanzamt Kleve
für Rumänien: Finanzamt Chemnitz-Süd
In dieser Zuständigkeitsvereinbarung finden sich die zuständigen Finanzämter für Werkvertragsunternehmer aus allen Ländern.
Tipp: Schicken Sie Ihren Subunternehmer zu dem für ihn zuständigen Finanzamt. Denn in der Praxis kann es zu Schwierigkeiten kommen, wenn ein nicht zuständiges Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugssteuer erlässt. Halten Sie eine Freistellung in den Händen, sollten Sie bei dem Finanzamt nachfragen, ob diese tatsächlich ausgestellt wurde. Bei Betriebsprüfungen stellte sich heraus, dass solche Bescheinigungen von ausländischen Scheinunternehmern selbst erstellt werden.