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Steuern

Systemwechsel mit Steuerfolgen

Fordert das Finanzamt zur Bilanzierung auf oder entscheidet man sich aus freien Stücken zur Buchführung, drohen wegen des Systemwechsels häufig hohe Steuernachzahlungen. handwerk.com zeigt, worauf Sie achten müssen und wann ein freiwilliger Wechsel sinnvoll ist.

FBetriebsinhaber, die den Weg in die berufliche Selbstständigkeit wählen, entscheiden sich Anfangs meist für die einfachste und kostengünstigste Gewinnermittlungsmethode. Die Rede ist von der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Aufgezeichnet werden bis auf wenige Ausnahmen lediglich sämtliche Einnahmen und Ausgaben eines Jahres. Nach wenigen Jahren bekommen viele Jungunternehmer jedoch Post vom Finanzamt, dass sie zum nächsten Ersten zur Bilanzierung wechseln müssen.

Buchführung nach dem Steuergesetz
Die Bilanzierung wird Pflicht, sobald die Umsätze eines Unternehmers mehr als 260.000 Euro im Kalenderjahr betragen oder der Gewinn über 25.000 Euro steigt. Kurios dabei: Wirklich zur Bilanzierung ist man nur dann verpflichtet, wenn das Finanzamt schriftlich dazu auffordert. Da die Spielregeln für die Einnahmen-Überschussrechnung und die Bilanzierung völlig unterschiedlich sind, muss der Unternehmer vor Aufstellung einer Eröffnungsbilanz erst einmal einen Übergangsgewinn oder -verlust ermitteln.

Beispiel: Heinz Wohlgemut, Unternehmer aus Hildesheim, möchte zur Bilanzierung wechseln. Aus einem Auftrag hat er noch Restforderungen von 20.000 Euro an einen Kunden. In der Einnahmen-Überschussrechnung wird der Betrag mangels Vereinnahmung noch nicht aufgezeichnet. Würde er in der Eröffnungsbilanz diese Forderungen auswiesen, müsste er diese bei Erhalt der Zahlung neutral ausbuchen (Gegenkonto Bank). Um zu vermeiden, dass Einnahmen durch den Wechsel unter den Tisch fallen, muss Heinz Wohlgemut die 20.000 Euro als Übergangsgewinn ausweisen.

Um die Nichterfassung von Einnahmen oder die doppelte Aufzeichnung von Ausgaben zu vermeiden, empfiehlt sich folgendes Ermittlungsschema für das Übergangsergebnis:

Es ist zu prüfen, wie sich Geschäftsvorfälle, die in die Eröffnungsbilanz eingehen, bei der bisherigen Gewinnermittlung ausgewirkt haben.

Nun checkt der Unternehmer, wie sich dieser Geschäftsvorfall im Rahmen der Bilanzierung künftig auswirken wird.

Würden sich Geschäftsvorfälle wegen des Wechsels der Gewinnermittlungsart entweder doppelt oder überhaupt nicht auswirken, sind Korrekturen vorzunehmen.

Beispiel: Herr Meier hat bereits im Januar 2001 die Ladenmiete für fünf Jahre vorstrecken müssen. Kosten: 30.000 Euro.

Schritt 1: Im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung wurde die Miete bereits im Jahr der Bezahlung in voller Höhe als gewinnmindernde Betriebsausgabe verbucht.

Schritt 2: In der Eröffnungsbilanz müsste Herr Meier für die Mieten 2002 bis 2005 einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Folge: Bei Auflösung dieses Postens würden Jahr für Jahr jeweils 6.000 Euro als gewinnmindernde Mietaufwendungen verbucht werden.

Schritt 3: Da die Mietzahlungen in beiden Fällen zu Betriebsausgaben führen würden, ist für die Jahre 2002 bis 2005 eine Zurechnung in Höhe von 24.000 Euro vorzunehmen.

Diese so ermittelten Zu- und Abrechnungen, im Saldo immerhin 70.000 Euro, hat Herr Meier dem laufenden Gewinn des Jahres 2002 hinzuzurechnen.

Tipp: Entsteht durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart ein Übergangsgewinn, kann dieser auf Antrag auf drei Jahre verteilt werden.

Wann ein freiwilliger Wechsel sinnvoll ist

In der Praxis kann es jedoch durchaus sinnvoll sein, aus freien Stücken von Einnahmen-Überschussrechnung auf die Bilanzierung umzusteigen. Ein freiwilliger Wechsel kommt vor allem in folgenden Situationen in Betracht:

Mit künftigen Risiken Gewinn drücken: Es bestehen betriebliche Risiken, die nur im Rahmen der Bilanzierung über die Passivierung einer Rückstellung den Gewinn drücken können (Gewährleistungsrisiko, Prozesskostenrisiko).

Pensionszusage: Mitarbeitern wird eine Pensionszusage erteilt. Auch in diesem Fall sind nur bei Bilanzierung Jahr für Jahr gewinnmindernde Rückstellungen möglich.

Kreditwürdigkeit: Viele Banken erhöhen den Kreditrahmen nur, wenn Unternehmer transparente Bilanzen vorlegen. Einnahmen-Überschuss-Rechnungen liefern leider keine aussagekräftigen Unternehmensdaten.

Betriebsveräußerung: Plant ein Unternehmer, seinen Betrieb in Bälde zu veräußern oder einzustellen, muss er eine Schlussbilanz erstellen. Ergibt sich durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart ein Übergangsgewinn, ist dieser in aller Regel in voller Höhe zu versteuern. Ausnahme: Wechselt man schon Jahre vor dem eigentlichen Ausstieg aus dem Berufsleben zur Bilanzierung, lässt der Fiskus es zu, den Übergangsgewinn auf drei Jahre zu verteilen. Hier winkt durch den freiwilligen Wechsel ein enormer Spareffekt.

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