Chefs und Mitarbeiter dürfen künftig 100 statt bisher 50 Kilometer vom Betrieb zum Kunden fahren, ohne die Lenk- und Ruhezeiten mit einem Fahrtenschreiber dokumentieren zu müssen. Die neue Tachografen-Verordnung der EU tritt zum 2. März in Kraft.
Für viele Betriebe ist das eine Erleichterung. Doch das Handwerk hatte mehr gefordert. Nämlich eine Ausweitung auf 150 Kilometer sowie eine stärkere Flexibilisierung bei den weiteren Ausnahmen. So muss ein Betrieb das Fahrzeug, mit dem er nur ein einziges Mal im Jahr 101 Kilometer zum Kunden zurücklegt, mit einem Tachografen ausrüsten.
Konkret gestattet ist laut Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH): Handwerker dürfen ab dem 2. März Material, Ausrüstungen und Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, bis zu einer Entfernung von 100 Kilometer vom Unternehmenssitz transportieren, ohne dass die Pflicht zur Nutzung und zum Einbau eines Tachografen entsteht. Bedingung: Das Fahrzeug darf nicht mehr als 7,5 Tonnen wiegen und das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers sein.
Für Irritationen bei Kontrollen kann nach Einschätzung des ZDH die Tatsache sorgen, dass die deutsche Fahrpersonalverordnung, die bislang in § 18 die entsprechende Ausnahmeregelung (mit der Grenze bis 50 km) enthält, noch nicht in angepasster Form veröffentlicht wurde. Die Änderung der Handwerkerregelung durch die EU-VO 165/2014 gilt aber unabhängig davon ab dem 2. März 2015 unmittelbar in Deutschland, stellt der ZDH klar. Die einschlägigen Vorschriften zur Handwerkerregelung finden sich dann im neuen Artikel 3aa der EU VO 516/2006.
(red)