Auf einen Blick:
- Fahrtkostenzuschuss, Tankgutschein, Jobticket oder Dienstrad: Als Chef eines Handwerksbetriebs haben Sie einige Möglichkeiten, Ihrem Team bei den hohen Spritpreisen zu helfen.
- Bei richtiger Gestaltung sind diese Zusatzleistungen steuer- und sozialabgabenfrei. Und oft können die Mitarbeitenden später zusätzlich die Entfernungspauschale steuerlich ansetzen.
Viele Mitarbeitende im Handwerk sind auf das Privatauto angewiesen, um täglich zur Arbeit zu kommen. Dafür können Arbeitnehmer zwar eine Entfernungspauschale als Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen: 30 Cent pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, ab dem 21. Kilometer sogar 38 Cent. Die durchschnittlichen Kosten pro Kilometer deckt das jedoch nicht – und noch weniger angesichts der aktuellen Spritpreise. Zudem wirkt sich der kleine Steuervorteil erst mit Zeitverzug aus: beim nächsten Lohnsteuerjahresausgleich.
Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitenden jedoch sofort bei den Fahrtkosten unter die Arme greifen – steuergünstiger als eine Lohnerhöhung und teilweise sogar umweltfreundlich.
1. Steuerfrei: Fahrtkostenzuschuss mit Pauschalversteuerung
Als Arbeitgeber dürfen Sie Ihren Mitarbeitenden einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe der steuerlichen Entfernungspauschale spendieren: 30 Cent pro Entfernungskilometer für Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz und 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer.
Wenn Sie diesen Tankkostenzuschuss zusätzlich zum Lohn zahlen und pauschal mit 15 Prozent versteuern, müssen Ihre Mitarbeitenden dafür keine Steuern und Sozialabgaben zahlen.
Beispiel: Ein Geselle fährt im Durchschnitt an 21 Tagen im Monat jeweils 25 Kilometer zur Arbeit. Sein Chef zahlt einen Fahrtkostenzuschuss von 7,90 Euro pro Tag (20 Kilometer x 30 Cent und 5 Kilometer x 8 Cent). Das sind im Monat 165,90 Euro steuer- und beitragsfrei. Zusatzkosten für den Arbeitgeber: die Pauschalsteuer in Höhe von 27,12 Euro (15 Prozent plus Kirchensteuer).
Der pauschal mit 15 Prozent versteuerte Zuschuss mindert jedoch den Werbungskostenabzug Ihrer Mitarbeitenden für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Alternativ können Arbeitgeber den Zuschuss pauschal mit 25 Prozent versteuern, dann bleibt den Mitarbeitenden der volle Werbungskostenabzug erhalten.*
Auch den Minijobbern in Ihrem Team können Sie den Fahrtkostenzuschuss problemlos zahlen: Wenn Sie die Pauschalsteuer übernehmen, handelt es sich bei dem Zuschuss nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dadurch kommen geringfügig Beschäftigte nicht über die Minijob-Grenze von 450 Euro (ab 1. Oktober: 520 Euro).
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2. Tankgutschein als Gehaltsextra
Alternativ oder auch zusätzlich zum Fahrtkostenzuschuss können Sie Ihrem Team Tankgutscheine zukommen lassen. Gibt es so einen Gutschein zusätzlich zum Lohn, dann ist er bis zu einer Grenze von 50 Euro pro Mitarbeitendem und Monat steuer- und abgabenfrei.
Vorsicht: Behalten Sie die 50-Euro-Grenze im Auge, wenn Sie schon andere Gutscheine spendieren, zum Beispiel für das Fitnessstudio. Denn Gutscheine gelten als Sachbezüge und dürfen pro Monat in der Summe die 50-Euro-Grenze nicht überschreiten, sonst sind sie komplett steuerpflichtig.
3. Jobticket gilt auch bei Privatfahrten
Seit 2019 dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden einen steuerfreien Zuschuss für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und Arbeitsplatz leisten. Zu diesem Zweck können Sie entweder einen Zuschuss zu den Öffis zahlen oder Sie kaufen die Tickets selbst und geben sie kostenlos an Ihr Team ab.
Das gilt für Einzelfahrscheine, Mehrfahrtenkarten, Zeitkarten wie Wochen-, Monats- und Jahreskarten und Ermäßigungskarten wie die Bahncard 25 und 50.
Ihre Mitarbeitenden können das Jobticket im öffentlichen Personennahverkehr auch privat nutzen. Nur bei Fahrten in Fernzügen und Fernbussen ist die steuerfreie Nutzung auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz beschränkt
Wenn Sie ein Jobticket zusätzlich zum Lohn gewähren, ist es steuer- und sozialversicherungsfrei. Nachteil: Der Zuschuss mindert die steuerlich abzugsfähige Entfernungspauschale Ihrer Mitarbeitenden. Oder Sie führen als Arbeitgeber pauschal 25 Prozent Lohnsteuer auf ein Jobticket ab – dann können Mitarbeitende die Entfernungspauschale doch steuerlich absetzen.
Alternativ gibt es beim Jobticket die Möglichkeit der Gehaltsumwandlung. Steuer- und beitragsfrei ist es dann, wenn Sie es als Arbeitgeber pauschal mit 25 oder 15 Prozent versteuern. Bei der 25-Prozent-Lösung kann der Mitarbeitende zudem die Entfernungspauschale voll von der Steuer absetzen. Bei der 15-Prozent-Lösung mindert der Jobticket-Zuschuss diese Entfernungspauschale.
4. Das Luxus- Jobticket: Bahncard 100
Auch Tickets mit Freifahrtberechtigungen wie zum Beispiel die Bahncard 100 sind als Jobtickets nutzbar.
Bevor Sie Mitarbeitenden jedoch eine Bahncard 100 spendieren, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater sprechen. Immerhin kostet die Bahncard 100 Euro 2. Klasse 4.144 Euro. Mit der Karte können deren Nutzer dann zwar ein Jahr lang so ziemlich alle Züge, Busse und Bahnen bundesweit beruflich und privat nutzen.
Damit aber diese Öffi-Variante des Firmenwagens für Mitarbeitende vollständig steuer- und beitragsfrei bleibt, müssen die Gesamtkosten aller Fahrten zur Arbeit und aus betrieblichen Gründen höher sein als der Preis der Bahncard 100. Je geringer der Anteil für Fahrten zur Arbeit und die betriebliche Nutzung ist, desto höher fallen Lohnsteuer und Sozialbeiträge aus.
5. Betriebliches Fahrrad oder E-Bike: kostenlose Privatnutzung
Spritkosten könnten Mitarbeitende auch sparen, indem sie auf ein Fahrrad umsteigen. Als Arbeitgeber dürfen Sie Ihrem Team betriebliche Fahrräder und E-Bikes steuer- und beitragsfrei zur privaten Nutzung überlassen. Voraussetzung: Sie spendieren das Rad zusätzlich zum Lohn – und falls es sich um ein Elektrofahrrad handelt, darf es nicht schneller als 25 Kilometer pro Stunde sein.
Auch dann können Ihre Mitarbeitenden Werbungskosten für die Entfernungspauschale steuerlich absetzen.
*In einer früheren Version hatten wir geschrieben, dass bei 15-prozentiger Pauschalversteuerung der volle Werbungskostenabzug erhalten bleibt. Diesen Fehler haben wir korrigiert.
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