Das Tauziehen ums Kindergeld für volljährige Kinder geht in die nächste Runde. Betragen die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes mehr als 14.040 Mark (Jahr 2000: 13.500 Mark), stoppt die Familienkasse automatisch die Auszahlung des Kindergelds. Zudem verlieren Eltern den Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag (bis 4.200 Mark/Jahr) und die Kinderzulage (1.500 Mark/Jahr).
Schmetterte der Bundesfinanzhof noch vor einigen Monaten die Klage mehrerer Eltern ab, die die kindergeldschädliche Einkunfts- und Bezügegrenze in Frage stellten, haben nun die Karlsruher Verfassungsrichter das letzte Wort. Die Familienkasse und das Finanzamt lassen zur Minderung der Einkünfte und Bezügegrenzen nur Werbungskosten und Betriebsausgaben der Kinder zu. Eltern wollen durchsetzen, dass auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ihrer Kinder absetzbar sein sollen.
Tipp: Ziehen Sie von den Einnahmen Ihrer Kinder sämtliche steuerlichen Minderungsbeträge wie Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ab. Setzen die Familienkasse oder das Finanzamt den Rotstift an, legen Sie Einspruch ein und beantragen Sie unter Hinweis auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren, ein Ruhen Ihres Einspruchs (Az: 2 BvR 1781/2000).