Eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren, kann für junge Leute eine Chance sein. Gerade wer für Kinder verantwortlich ist, hat Probleme, Vollzeit zu arbeiten. Ist es aber in Ordnung, dass Tarifverträge eine anteilige Vergütung entsprechend der Stundenzahl vorsehen? Darüber entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht.
Der Fall: Eine Auszubildende des öffentlichen Dienstes absolvierte ihre Ausbildung in Teilzeit und arbeitete statt 39 Stunden nur 30 Stunden pro Woche. Den Blockunterricht der Berufsschule von 28 Sunden pro Woche nahm sie komplett wahr. Nach Tarifvertrag erhielt die Auszubildende eine gekürzte Ausbildungsvergütung, angepasst an 30 Stunden Wochenarbeitszeit, auch während der Berufsschulzeit. Die Frau klagte aus mehreren Gründen: Es gebe keine entsprechende Regelung im Tarifvertrag, zudem sei sie während der Berufsschulzeiten gegenüber Vollzeit-Azubis benachteiligt.
Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht entschied gegen die Klägerin. Der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes sehe durchaus eine Anpassung der Ausbildungsvergütung entsprechend der Wochenstunden vor und verstoße mit dieser Regelung auch nicht gegen das Berufsbildungsgesetz, so die Richter. Bei der Ermittlung der Ausbildungsvergütung blieben die Zeiten des Berufsschulunterrichts außer Betracht.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks begrüßte das Urteil. Es verschaffe den Betrieben mehr Rechtssicherheit im Umgang mit Teilzeitausbildungen.
BAG, Urteil vom 1. Dezember 2020, Az. 9 AZRU 104/20
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