Wer absichtlich einen Pflicht-Termin vor dem Finanzgericht versäumt, muss mit einem Ordnungsgeld rechnen. Die Strafe darf einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg zufolge höher liegen als der eigentliche Streitwert.
Der Fall: Ein Unternehmer hatte fünf Jahre eine Umsatzsteuererklärung hinausgezögert und sollte deswegen ein Zwangsgeld von 200 Euro zahlen. Daraufhin zog der Mann alle Verzögerungsregister: Er reichte Klage ein, ohne diese zu begründen. Er verzögerte einen ersten Erörterungstermin vor Gericht und erschien auch zu einem zweiten Termin nicht, obwohl das Gericht sein persönliches Erscheinen angeordnet hatte – unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 500 Euro. Als Begründung für seine Abwesenheit nannte er in einer E-Mail „gesundheitliche Gründe“.
Die Entscheidung: Das Finanzgericht setzte gegen den Kläger ein Ordnungsgeld von 500 Euro fest, weil er trotz der Anordnung schuldhaft nicht erschienen war. Nach der Vorgeschichte sei seine Anwesenheit das letzte Mittel gewesen, ihn persönlich zu seiner Umsatzsteuererklärung und der Angemessenheit des Zwangsgeldes zu befragen. Für die gesundheitlichen Gründe seiner Abwesenheit habe er keinen Nachweis erbracht. Die Höhe eines Ordnungsgelds von maximal 1.000 Euro sei Ermessensache des Gerichts. 500 Euro im konkreten Fall seien angesichts der Schwere der Pflichtverletzung des vom Kläger verursachten zusätzlichen Zeitaufwands gerechtfertigt und angemessen. (Beschluss vom 17. Dezember 2020, Az. 1 K 1891/20)
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