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Recht

Testament per Zettel unwirksam

Theoretisch kann ein Testament auf jeder Art von Papier verfasst werden. Ganz praktisch jedoch liefern ungewöhnliche Papiersorten den Nachkommen Munition, um das Testament anzufechten.

Im Streitfall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm ging es um ein 8 x 10 Zentimeter großes Stück Pergamentpapier. Darauf hatte die Erblasserin handschriftlich notiert: „Tesement – Haus – Das für J – 1986“ und der Schriftzug „N“ mit einem vorangestellten, nicht sicher lesbaren weiteren Buchstaben. Auch ein zweites Schriftstück reichten die Erben ein, auf einer Art Butterbrotpapier verfasst, mit den gleichen Worten und einem mit Tesafilm befestigten Schlüssel.

Auf Grund dieser Papiere entbrannte ein Erbstreit zwischen den Nachkommen.

Das OLG Hamm wies nun Ansprüche aufgrund der handschriftlichen Notizen zurück: Im Zweifel sei prüfen, ob es sich bei dem Zettel um einen Entwurf handele. Durch ein so unübliches Papier sei ein Zweifel gerechtfertigt. Ein ernsthafter „Testierwille“ sei nicht sicher feststellbar, wenn das vermeintliche Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem Stück Papier oder einem zusammengefalteten Pergamentpapier festgehalten wird. (Beschluss vom 27. November 2015, Az. 10 W 153/15)


(jw)

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