Entstehen bei einer Betriebsfeier oder bei einem Betriebsausflug Kosten von mehr als 110 Euro je Teilnehmer, dann kann der Arbeitgeber keinen Vorsteuerabzug mehr geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Damit verschärft der BFH die schon geltenden Regeln zum Steuerabzug solcher Aktivitäten. Bisher galt lediglich, dass das Finanzamt bei Überschreiten die kompletten Kosten als steuerpflichtigen Arbeitslohn ansieht. Entsprechend muss der Arbeitgeber pauschale Lohnsteuer entrichten.
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(jw)