Vertippt man sich bei der Kontonummer, sollte man nicht darauf zählen, dass es der Empfängerbank auffällt. Der kann der Fehler sogar egal sein. Sie müsse im beleglosen Überweisungsverkehr keinen Abgleich zwischen der Kontonummer und dem Namen des Empfängers vornehmen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts München hervor.
Die Bank sei berechtigt, die Gutschrift allein "auf Grund der Kontonummer auszuführen", die das überweisende Geldinstitut mitteilt, heißt es in dem Urteil. Die Nutzung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit all seinen Vorteilen beinhalte auch den Verzicht auf einen solchen Datenabgleich, begründet das Gericht.
In dem konkreten Fall ist es um einen Schuldner gegangen, der 1800 Euro auf das Girokonto seines Gläubigers überweisen wollte. Wegen eines Tippfehlers landete das Geld auf dem Konto einer Frau. Die steckte in finanziellen Nöten und gab das Geld im Handumdrehen aus. Der Gläubiger wollte nicht leer ausgehen und verlangte von seiner Bank Schadenersatz. Weil diese nicht zahlte, zog er vor den Kadi #150; und blitze mit seiner Klage ab.
Abschreiben muss der Gläubiger sein Geld aber nicht. Der Schuldner müsse die 1800 Euro noch einmal zahlen, betont das Amtsgericht. Er sei es schließlich, der den Fehler gemacht habe.
AZ 222 C 5471/07
(mfi)