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Inhaltsverzeichnis

Fuhrpark

Touchscreen für Fahrzeugeinstellungen bedient: Fahrverbot!

Bußgeld und Fahrverbot, weil ein Fahrer seinen Scheibenwischer während der Fahrt per Touchscreen einstellte: Oberlandesgericht bestätigt Urteil.

Auf einen Blick:

  • Normalerweise dürfen Fahrzeugfunktionen wie das Wischintervall eines Scheibenwischers problemlos während der Fahrt bedient werden.
  • Anders kann es sich verhalten, wenn die Funktionen sich nur über den im Wagen verbauten Berührungsbildschirm einstellen lassen.
  • Das bekam der Fahrer eines Tesla zu spüren. Er kam bei der Bedienung seines Scheibenwischers über den fahrzeugeigenen Touchscreen von der Straße ab. Urteil: Bußgeld und Fahrverbot. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte diese Entscheidung eines Amtsgerichts.

Immer mehr Fahrzeugeinstellungen lassen sich in modernen PKW und Nutzfahrzeugen über die zentralen Multifunktionsdisplays mit Touchscreen bedienen. Doch die Bedienung dieser Fahrzeugfunktion während der Fahrt kann für den Fahrzeugführer zum Verhängnis werden.

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Scheibenwischereinstellung als "Bedienung elektronischer Geräte"

Der Fall: Der Fahrer eines Tesla war bei starkem Regen auf einer Bundesstraße unterwegs, als er das Intervall der bereits eingeschalteten Scheibenwischer über den im Fahrzeug installierten Berührungsbildschirm (Touchscreen) einstellen wollte. In der Folge kam er mit seinem Elektrofahrzeug von der Fahrbahn ab, fuhr in eine Böschung und kollidierte unter anderem mit mehreren Bäumen.

Das Amtsgericht Karlsruhe bewertete den Fall als Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO, den es mit 200 Euro Geldbuße und einem Monat Fahrverbot ahndete. § 23 Abs. 1a StVO regelt die Pflichten des Fahrzeugführenden bei der Bedienung elektronischer Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen. Unter diese Regelung fallen etwa Mobiltelefone, Berührungsbildschirme und Navigationsgeräte: Zu ihrer Bedienung ist „nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen“ gestattet, heißt es im entsprechenden Paragrafen.

Der Beklagte legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Rechtsbeschwerde ein, weil es sich beim über den Touchscreen erreichbaren Geschwindigkeitsregler des Scheibenwischers um ein sicherheitstechnisches Bedienteil und nicht um ein elektronisches Gerät im Sinne § 23 Abs. 1a StVO gehandelt habe.

Oberlandesgericht bestätigt Urteil

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet verworfen. Zwar handle es sich beim Geschwindigkeitsregler des Scheibenwischers um ein sicherheitstechnisches Bedienteil des Fahrzeugs. Die Funktion sei jedoch im Berührungsbildschirm fest verbaut. Aus verkehrstechnischen Sicherheitsgründen könne man den Touchscreen nur einheitlich betrachten und nicht einzelne Anwendungen herausnehmen.

Bedeutung für künftige Urteile: Das Urteil des OLG Karlsruhe habe Signalwirkung, zitiert Spiegel Online den Verkehrsrechtler Christian Janeczek. Laut dem Bericht sei es das erste Mal gewesen, dass die Bedienung einer ausschließlichen Fahrzeugfunktion als Verstoß angesehen wurde.

OLG Karlsruhe vom 27.03.2020 ( Az.:1 Rb 36 Ss 832/19)

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