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Geldwäschegesetz

Transparenzregister: Diese Pflichten müssen Handwerker erfüllen

Der Eintrag ins Transparenzregister ist auch für viele Handwerksbetriebe Pflicht. Welche Unternehmensformen sind betroffen und wie tragen Sie sich ordnungsgemäß ein?

Auf einen Blick:

  • Handwerksbetriebe, die die Rechtsform der GmbH oder UG haben, müssen seit 1. Oktober 2017 im Transparenzregister eingetragen sein.
  • Für andere Unternehmensformen, die im Handwerk häufig vorkommen, gilt diese Pflicht nicht – darunter Einzelunternehmer und GbRs.
  • Wer bereits im Handelsregister gemeldet ist, ist in der Regel auch automatisch im Transparenzregister eingetragen.
  • Auf der Website www.transparenzregister.de können sich Betriebe registrieren.
  • Wer seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt, kann mit einem Bußgeld belangt werden. Wie hoch? Das hängt vom Einzelfall ab.

Geldwäsche im großen Stil? Terrorismus? Das Handwerk bringt wohl niemand damit in Verbindung. Trotzdem hat der Gesetzgeber einigen Handwerksbetrieben eine weitere Pflicht aufgebürdet: Seit 1. Oktober 2017 müssen bestimmte Unternehmensformen laut Geldwäschegesetz (GwG) im Transparenzregister eingetragen sein. Dieses elektronische Register soll die Transparenz im Geschäftsverkehr erhöhen. Doch was heißt das konkret? „Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollen so verhindert werden“, sagt Jörg Streichert, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

Für welche Handwerksbetriebe greift die Pflicht?

Nach Paragraf 18 GwG müssen die wirtschaftlich Berechtigten von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Stiftungen in das neue Transparenzregister eingetragen sein. Welche Handwerksbetriebe fallen darunter? „Das trifft alle juristischen Personen des Privatrechts“, erläutert Streichert. Dies sind im Handwerk typischerweise Betriebe mit folgenden Rechtsformen:

  • offene Handelsgesellschaft (oHG),
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und
  • Unternehmergesellschaft, UG (haftungsbeschränkt).

Die neuen Pflichten treffen daher nicht alle Betriebe im Handwerk, so der Jurist. Schließlich seien viele Unternehmensformen, die im Handwerk häufig vorkommen, nicht von der neuen Regelung betroffen. Als Beispiel nennt Streichert

  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und
  • Einzelunternehmer.

Wer ist automatisch eingetragen und wer nicht?

„Durch den Eintrag im Handelsregister sind viele Betriebe automatisch auch im Transparenzregister eingetragen“, sagt Fachanwalt Streichert. Das sei allerdings nur der Fall, wenn der Eintrag ins Handelsregister elektronisch vorgenommen wurde.

Trifft das nicht zu, müssen Sie sich selbst beim Transparenzregister unter www.transparenzregister.de anmelden. Das sei keine große Sache, meint der Jurist. Dennoch rät Streichert, vorab zu klären, wer die wirtschaftlich Berechtigten sind. Zu berücksichtigen sind alle Personen, die

  • mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten,
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

Diese „wirtschaftlich Berechtigten“ müssen mit Angaben folgender Daten beim Transparenzregister angemeldet werden:

  • Vorname
  • Nachname
  • Geburtsort
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (z.B. Gewinnerzielungsabsicht)

Wer hat Einsicht ins Transparenzregister?

Zugang zum Transparenzregister haben vor allem Behörden. „Das ist insbesondere bei Strafverfolgungsbehörden der Fall“, sagt Jörg Streichert. Das Geldwäschegesetz definiert aber noch einen weiteren Personenkreis, der in bestimmten Fällen Einsicht bekommen kann: die sogenannten „Verantwortlichen“. Laut Paragraf 2 GwG können das unter anderem Rechtsanwälte oder Steuerprüfer sein.

Doch Änderungen sind in Sicht: Laut Streichert sieht eine neue Richtlinie vor, dass das Transparenzregister künftig allen zugänglich sein soll. Ein großes Problem sieht er darin nicht. „Im Transparenzregister steht ohnehin nur, was in anderen Registern längst öffentlich ist“, meint der Jurist. Ausnahme seien treuhänderisch gehaltene Beteiligungen, denn hier sind nunmehr die wirtschaftlich Berechtigten bekanntzugeben.

Wie hoch sind die Bußgelder?

Betriebe, die ihrer Eintragungspflicht nicht nachkommen, können von den Behörden mit einem Bußgeld belegt werden. Aber wie hoch kann das sein? „Das ist ziemlich offen“, sagt Fachanwalt Jörg Streichert. Es richte sich nach dem Einzelfall.

Nach Erfahrung des Experten werden Betriebe bei Versäumnissen zunächst angeschrieben. Dann bleibt Zeit, den Eintrag nachzuholen. Und wenn dann doch noch ein Bußgeld fällig wird? Dann dürfte das nach Einschätzung von Streichert „im kleinen 3-stelligen Bereich liegen. Trotzdem rät er Unternehmern, die neuen Pflichten ernst zu nehmen und den Eintrag im Transparenzregister auf dem aktuellen Stand zu halten. Das sei ohnehin keine große Sache. Schließlich bestehe nur Handlungsbedarf, wenn es Veränderungen bei den „wirtschaftlich Berechtigten“ gebe.

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