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Durch eine Änderung des Geldwäschegesetzes wird das Transparenzregister zum Vollregister: Für Betriebe bringt das neue Meldepflichten mit sich.

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

Transparenzregister: Neue Meldepflichten für Betriebe

Durch ein neues Gesetz ändern sich die Meldepflichten zum Transparenzregister. Handeln müssen Betriebe, die bislang automatisch eingetragen waren.

Das Transparenzregister wird zum 1. August 2021 zum Vollregister. Laut Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) ändern sich dadurch die Meldepflichten.

Sämtliche deutsche Gesellschaften seien nun dazu verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Ausgenommen davon seien Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und eingetragene Vereine.

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Bislang reichte oft ein Eintrag in einem anderen öffentlich einsehbaren Register wie zum Beispiel dem Handelsregister aus, um auch die Meldepflichten zum Transparenzregister zu erfüllen.

Für Gesellschaften, die nun wirtschaftlich Berechtigte nachmelden müssen, gibt es laut ZDH Übergangsregelungen:

  • Aktiengesellschaften, Europäische Gesellschaften (SE) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) müssen die Meldepflichten bis zum 31. März 2022 erfüllen.
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaften haben Zeit bis zum 30. Juni 2022.
  • In allen anderen Fällen endet die Übergangsregelung am 31. Dezember 2022.

Auch Handwerksbetriebe seien verpflichtet, innerhalb dieser Fristen ihrer Meldepflicht nachzukommen. Dabei müssen sie laut ZDH folgende Daten über die wirtschaftlich Berechtigten mitteilen:

  • Vor- und Familienname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und
  • alle Staatsangehörigkeiten.

Wirtschaftlich Berechtigte seien alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren.

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