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Geldwäschegesetz

Transparenzregister: Vollständig eingetragen oder etwa nicht?

Für manche Betriebe ist der Eintrag im Transparenzregister Pflicht. Einige sind dort allerdings automatisch eingetragen. Doch wie lässt sich herausfinden, ob das so ist?

Auf einen Blick:

  • Die wirtschaftlich Berechtigten von bestimmten Unternehmen müssen im Transparenzregister aufgeführt werden. Bei dem Verzeichnis handelt es sich um ein Auffangregister. Es greift daher auf die Einträge in anderen Registern zurück.
  • Sind beispielsweise im Handelsregister alle relevanten Angaben elektronisch hinterlegt, dann greift die sogenannte Meldefiktion. Dann besteht kein Handlungsbedarf für Betriebe.
  • Zu den Pflichtangaben gehören Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses der wirtschaftlich Berechtigten.
  • Wer wissen möchte, ob sein Betrieb im Transparenzregister eingetragen ist, kann dort die Einsichtnahme beantragen. Damit lässt sich jedoch nicht prüfen, ob alle Pflichtangaben gemacht worden sind.

Laut Geldwäschegesetz (GwG) müssen bestimmte Unternehmensformen seit Oktober 2017 im Transparenzregister eingetragen sein (wir berichteten). Auch einige Handwerksbetriebe trifft diese Pflicht. Schließlich müssen die wirtschaftlich Berechtigten von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Stiftungen über das Register zugänglich gemacht werden. Pflichtangaben sind jeweils Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

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Transparenzregister greift auf andere Verzeichnisse zurück

Handlungsbedarf gibt es für Betriebe nicht in jedem Fall – selbst wenn sie als offene Handelsgesellschaft (oHG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Unternehmergesellschaft organisiert sind. Denn alle Unternehmen sind automatisch im Transparenzregister aufgeführt und über dieses sind die entsprechenden Dokumente gegebenenfalls abrufbar. Der Grund: Es ist ein Auffangregister. „Es springt ein, wenn sich aus anderen Registern nicht ableiten lässt, wer der wirtschaftliche Berechtigte eines Unternehmens ist“, erläutert Kai Osenbrück vom Bundesanzeiger Verlag, der das Transparenzregister im Auftrag des Bundesministerium der Finanzen führt.

Laut Paragraf 20 des Geldwäschegesetzes (GwG) greift das Transparenzregister auf die Informationen zurück, die in folgenden Verzeichnissen hinterlegt sind:

  • Handelsregister
  • Partnerschaftsregister
  • Genossenschaftsregister
  • Vereinsregister
  • Unternehmensregister.

Sind in diesen Verzeichnissen alle notwendigen Informationen in elektronischer Form hinterlegt, besteht für Handwerksbetreibe kein Handlungsbedarf. Juristen sprechen in so einem Fall von der sogenannten Meldefiktion.

Aber sind Handwerksbetriebe mit ihrem Eintrag in einem anderen Verzeichnis wirklich auf der sicheren Seite? „Das hängt immer vom Einzelfall ab“, sagt Kai Osenbrück. Er rät Betrieben daher, beispielsweise den Eintrag im Handelsregister zu prüfen. Denn dort müsse eine vollständige Gesellschafterliste – aus der sich die notwendigen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigen ergeben – in elektronischer Form hinterlegt sein, damit die Meldefiktion greife.

Lässt sich prüfen, ob ein Betrieb vollständig eingetragen ist?

Wer prüfen möchte, ob sein Betrieb im Transparenzregister eingetragen ist, kann eine Einsichtnahme beantragen. Ein direkter Eintrag liegt allerdings nur vor, wenn sich der Betrieb selbst ins Transparenzregister eingetragen hat. Ansonsten erfahren die Antragssteller bei der Einsichtnahme nur, dass

  • es keine Meldung gibt und
  • gegebenenfalls die Dokumente aus den weiteren Registern gelten, die ebenfalls abgerufen werden können.

„Die Einsichtnahme in die eigene Eintragung ist möglich, aber nicht zwingend sinnvoll“, sagt Kai Osenbrück. Denn damit könnten sich Unternehmer keinen vollständigen Überblick verschaffen. Schließlich sei die Einsichtnahme für Betriebe nur als „Jedermann“ möglich. Das bedeutet: Sie können nur einen Teil der Daten einsehen, die im Transparenzregister hinterlegt wurden. So lässt sich etwa der Geburtsmonat und das Geburtsjahr eines wirtschaftlich Berechtigten herausfinden, nicht aber dessen genauer Geburtstag.

Wie Sie auf Nummer sicher gehen können

Darüber hinaus gibt es noch eine Notlösung für diejenigen, die auf Nummer sicher gehen wollen. Beschrieben ist sie im Gesetzentwurf, den die Bundesregierung im Februar 2017 vorgelegt hat. Dort heißt es in der Gesetzesbegründung auf Seite 147:

„Sind sich die gesetzlichen Vertreter nicht sicher, ob in ihrem Fall die Meldepflicht als erfüllt gilt oder nicht, so steht es ihnen natürlich frei, dem Transparenzregister Angaben über ihren oder ihre wirtschaftliche Berechtigten zu machen – eine Übererfüllung ist unschädlich.“

Das bedeutet: Sollten sich Handwerker unsicher sein, ob sie mit ihrem Betrieb vollständig registriert sind, können sie sich einfach neu ins Transparenzregister eintragen. Sollten Betriebe anschließend doppelt eingetragen sein, entsteht ihnen dadurch kein Nachteil. Ob und wie ein selbstvorgenommener Eintrag ins Transparenzregister zu pflegen ist, geht aus dem Gesetzentwurf nicht hervor.

Der Bundesanzeiger Verlag bietet kostenfreie Webinare an, in denen die Nutzung des Transparenzregisters erklärt wird.

Beitrag vom 18. September 2018, aktualisiert am 19. September 2018.

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