Seit 1996 ist es für Arbeitnehmer äußerst schwierig, Kosten für ein Arbeitszimmer geltend zu machen. Um die Einschränkungen zu umgehen, vermieteten zahlreiche Mitarbeiter ihr Arbeitszimmer an ihre Chefs. Die wiederum stellten es dem Mitarbeiter zur Verfügung. Der erhoffte Clou daran: Der Arbeitnehmer erzielt Mieteinnahmen und kann im Gegenzug sämtliche Werbungskosten wie anteilige Schuldzinsen, Renovierungskosten und Mietaufwendungen bei den Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigen.
Dieser Konstellation schoben nun die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf einen Riegel vor. Sie sahen in der Vermietung einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO. Daraus folgt, dass die Mietzahlungen einen Arbeitslohn darstellen. Die Werbungskosten für das Arbeitszimmer verpuffen ungenutzt, sprich: sie dürfen sich nicht steuermindernd auswirken (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2000, Az: 7 K 2841/99 E).