Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Mitarbeiter vor Diskriminierung schützen. Es ist jedoch kein Freibrief für Arbeitssuchende, nun ab sofort auf jede Ablehnung mit einer Klage zu reagieren. So entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zugunsten eines Unternehmens, von dem ein abgelehnter Bewerber Schadensersatz verlangt hatte. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass "von einer ernsthaften Bewerbung des Klägers um die ausgeschriebene Stelle nicht ausgegangen werden kann". Vielmehr diente die Bewerbung des Klägers nach Auffassung des Gerichts nur dazu, "eine Geldquelle zu erschließen".
Geklagt und verloren hatte ein ehemaliger Rechtsanwalt, der sich auf eine ausgeschriebene Stelle für einen Juristen beworben hatte und abgelehnt wurde. Seine Bewerbung enthielt unter anderem sexuelle Anspielungen, Ausdrücke wie "Bahnhofspennerniveau" und ein Foto des Bewerbers beim Schachspielen. Der Mann machte eine Entschädigung im Rahmen einer Prozesskostenhilfe wegen dieser Ablehnung geltend und begründete seine Klage mit dem Verdacht einer Diskriminierung wegen seines Alters, seines Geschlechts, seiner Arbeitslosigkeit und seiner politischen Betätigung.
Das Gericht lehnte jedoch schon die Prozesskostenhilfe ab. Die Bewerbung des Klägers habe offensichtlich nur dazu gedient, mittels "AGG-Hopping" Geld einzunehmen.
LAG Baden-Württemberg: Az. 3 Ta 119/07
(jw)