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Steuerfalle in der Betriebsprüfung

Trinkgelder im Visier der Betriebsprüfer

Chefs müssen Trinkgelder verbuchen. Sonst drohen Nachzahlungen und Strafe. Denn auf Trinkgelder achten Betriebsprüfer derzeit ganz genau.

Trinkgelder bilden verstärkt einen Schwerpunkt bei Betriebsprüfungen, berichtet der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC). Durch verschiedene Prüfinstrumente fielen Tricksereien hier immer schneller auf. Dann drohen hohe Steuernachzahlungen bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen.

Steuerfrei für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer müssen Trinkgelder in der Regel nicht versteuern. "Trinkgelder sind nur dann steuerfrei, wenn sie Mitarbeiter zusätzlich zum Arbeitsentgelt und direkt von Dritten erhalten", betont BVBC-Präsidentin Bärbel Ettig. Das bedeutet andererseits: Trinkgelder sind steuerpflichtig, wenn sie nicht vom Kunden, sondern vom Chef gezahlt werden. Ebenso sind sie steuerpflichtig, wenn der Arbeitnehmer einen vertraglichen Anspruch auf einen Trinkgeldanteil hat.

Steuerpflichtig für den Chef
Anders verhält es sich, wenn Unternehmer selbst Trinkgeld empfangen. Sie müssen Trinkgelder in der Buchhaltung erfassen. Die Zahlungen erhöhen die Betriebseinnahmen und damit die Einkommensteuer. Obendrein sind Trinkgelder umsatzsteuerpflichtig: Das Trinkgeld wird dabei als Bruttobetrag inkl. Umsatzsteuer betrachtet.

So kommen die Prüfer drauf
Kritisch wird es, wenn Betriebsprüfer private Ausgaben entdecken, die die Privatentnahmen übersteigen. Unternehmer tragen dann die Beweislast, was sie schnell in Erklärungsnot bringen kann. Werden Trinkgelder fälschlicherweise über Jahre nicht versteuert, fallen erhebliche Steuernachzahlungen an. Schnell steht sogar der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum.

Weitere Infos zum Thema "Betriebsprüfung":


(jw)

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