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Etrunkene Ente

Urteil zur Geschäftsführer-Haftung

Trotz Insolvenzantrag: Umsatzsteuer abführen!

Auch nach Stellung eines Insolvenzantrags und Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung sind Geschäftsführer zur Zahlung von Steuerrückständen verpflichtet.

Was tun nach einem Insolvenzantrag: Steuern zahlen oder Insolvenzmasse erhalten? Wie sich GmbH-Geschäftsführer in dieser Frage entscheiden müssen, hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden: Geschäftsführer bleiben nach der Stellung eines Insolvenzantrags und der Anordnung einer vorläufigen Eigenverwaltung zur Zahlung von Steuerrückständen verpflichtet.

Der Fall: Das Finanzamt hatte die Geschäftsführer einer insolventen GmbH & Co. KG für – vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene – Umsatzsteuerrückstände in Haftung genommen. Die Geschäftsführer klagten vor dem Finanzgericht: Mit dem Stellen des Insolvenzantrags und der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung hätten sich ihre Pflichten geändert. Sie seien gegenüber der Gesellschaft erstattungspflichtig, daher hätten sie die Steuerschulden nicht bezahlt. Zudem habe der vorläufige Sachwalter der Abführung der Umsatzsteuer mündlich widersprochen.

Das Urteil: Die Geschäftsführer sind zur Zahlung von Steuerrückständen verpflichtet gewesen und hätten dabei lediglich den Grundsatz der anteiligen Tilgung beachten müssen. Der mündliche Widerspruch des Insolvenzverwalters ändere daran nichts, entschied das Gericht: Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis sei vielmehr bei den Geschäftsführern verblieben. So habe der Bundesfinanzhof 2017 entschieden, dass Geschäftsführer durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht aus ihrer Pflichtenstellung verdrängt werden. Sie hätten „weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass die Steuern aus den Mitteln der Gesellschaft entrichtet werden“. (Urteil vom 16. Mai 2018, Az. 7 K 783/17)

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