Dabei steckt der Fiskus diese Grenzen sehr eng, wie ein Fall vor dem Bundesfinanzhof zeigt: In diesem Fall hatte eine GmbH für ihren Geschäftsführer ein Bußgeld und einer Geldauflage bezahlt. Dem Geschäftsführer war vorgeworfen worden, Waren umetikettiert und dadurch gegen das Lebensmittelrecht verstoßen zu haben. Die Folge: Gegen 17.000 DM Bußgeld und 62.000 DM Geldauflage wurde das Verfahren eingestellt. Die Strafe übernahm die Firma, doch nach Auffassung des Finanzamtes sollte der Geschäftsführer den Betrag als Arbeitslohn versteuern.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung: Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder seien nur dann nicht als Arbeitslohn zu versteuern, wenn es sich um "notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung" handele. In diesem Fall habe die GmbH jedoch nicht aus betriebsfunktionalen Gründen gehandelt.
Auch der Versuch des Geschäftsführers, den Betrag dann zumindest als Werbungskosten abzusetzen, scheiterte: Der BFH wies darauf hin, dass Arbeitnehmer Bußgelder oder Geldauflagen nicht als Werbungskosten abziehen können, die sich im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung ergeben. Denn gemäß Einkommensteuergesetz sind Geldbußen nicht als Werbungskosten abziehbar.
Bundesfinanzhof:
Urteil vom 22. Juli 2008, Az. VI R 47/06
(jw)