Dass Arbeitgeber auf einmal angeordnete Zusatzstunden ihrer Mitarbeiter zu jeder Zeit wieder verzichten können, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG). In dem Fall war ein Lagerverwalter 18 Jahre lang mit dem Schließdienst in seinem Betrieb betraut. Dafür arbeitete jeden Tag zusätzlich eine Viertelstunde vor und nach seinem Dienst und erhielt dafür eine Vergütung.
Daraus ergab sich für den Mann jedoch kein Gewohnheitsrecht: Als der Arbeitgeber eine andere Regelung für den Schließdienst fand, pochte der Mitarbeiter darauf, dass sich durch die Regelmäßigkeit der Überstunden seine Wochenarbeitszeit erhöht habe. Die Richter am BAG sahen das anders. Ihre Begründung: Die Zusatzaufgabe sei niemals vertraglich vereinbart worden.
(bw)