Handwerk Archiv
Foto: handwerk.com

Steuern

Umsatzsteuer fristgerecht und reibungslos

Ein aktuelles Merkblatt des Bundesfinanzministeriums informiert über die korrekte Anmeldung der Umsatzsteuer und die Erstattung von Vorsteuern in der Bauwirtschaft. Was Bauunternehmer unbedingt beachten sollten, lesen Sie hier.

Wann wird die Umsatzsteuer fällig?

Meldet ein Bauunternehmen die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten" an was die Regel sein dürfte ist die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Werklieferung beziehungsweise Werkleistung ausgeführt wurde, beim Finanzamt anzumelden und abzuführen. Die vereinbarte Leistung ist ausgeführt, sobald dem Auftraggeber die Verfügungsmacht am erstellten Werk verschafft wurde. Auf die spezielle Abnahme des Werks oder auf den Zeitpunkt der Rechnungserstellung kommt es dabei nicht an.

Beispiel: Ein Bauunternehmer hat für einen Auftraggeber eine Reihenhaussiedlung erstellt. Die Siedlung ist im Juli fertig gestellt und wird im August vom Bauherrn abgenommen. Die baubehördliche Abnahme erfolgt im Oktober, die Schlussrechnung wird im Dezember gestellt. Die Zahlung erfolgt im Januar des nächsten Jahres.

Folge: In diesem Fall hätte der Bauunternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Voranmeldung im August (Monat, in dem die Verfügungsmacht verschafft wurde) anmelden und an das Finanzamt zahlen müssen.

Um wegen der Umsatzsteuerzahlung Liquiditätsengpässe zu vermeiden, sollte die Schlussrechnung bereits im Anschluss an die Abnahme durch den Auftraggeber erteilt werden. Bei Voraus- und Abschlagszahlungen wird die Umsatzsteuer erst in dem Monat fällig, in dem der Auftraggeber bezahlt. Diese Grundregel gilt selbst dann, wenn keine Rechnung erstellt wurde. In diesem Fall ist die abzuführende Umsatzsteuer aus dem überwiesenen Betrag herauszurechnen und an das Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer bei Bauabzugssteuer

Legt ein Auftragnehmer keine Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug nach Paragraf 48 Einkommenssteuergesetz (EstG) vor, muss der Auftraggeber grundsätzlich 15 Prozent der Bruttorechnungssumme einbehalten und an das Finanzamt des Rechnungsausstellers abführen. Der 15-prozentige Steuerabzug hat keine Auswirkung auf die Umsatzsteuer. Diese ist weiterhin mit 16 Prozent zu ermitteln und anzumelden.

Beispiel: Ein Subunternehmer legt keine Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug nach Paragraf 48 EStG vor. Die Schlussrechnung lautet über 100.000 Euro plus 16.000 Euro Umsatzsteuer.

Folge: In diesem Fall muss der Auftraggeber von den 116.000 Euro einen Steuerabzug von 17.400 Euro vornehmen (15 Prozent von 116.000 Euro) und an das Finanzamt des Auftraggebers überweisen. Zugleich hat der Rechnungsaussteller trotz des Steuerabzugs die volle Umsatzsteuer in Höhe von 16.000 Euro an das für ihn zuständige Finanzamt zu bezahlen.

Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug für erhaltene Rechnungen anderer Unternehmer kann bei Abrechnung über die Gesamtleistung bereits dann vorgenommen werden, wenn dem Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis vorliegt. Auf die Zahlung kommt es insoweit nicht an. Ausnahme: Wird hingegen eine Anzahlung geleistet, kann die Vorsteuer erst dann geltend gemacht werden, wenn eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis vorliegt und diese auch beglichen wurde.

Beispiel: Ein Bauträger bekommt von einem Subunternehmer im Mai eine Schlussrechnung über 50.000 Euro zuzüglich 8.000 Euro Umsatzsteuer.

Folge: Obwohl die Zahlung erst im Juli erfolgt, kann der Bauträger bereits im Mai Vorsteuern in Höhe von 8.000 Euro geltend machen.

Variante: Es wird über eine Vorauszahlung abgerechnet. In diesem Fall dürfte der Bauträger die Vorsteuererstattung erst für Juli also im Monat der tatsächlichen Zahlung beantragen.

Weitere Infos als Download

Weitere Informationen dieses Merkblatts zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft sind kostenlos im Internet abrufbar. Sie können dann das Merkblatt ausdrucken oder auf Ihrem PC abspeichern. Siehe Link.

Weitere Informationen zu diesem Thema:

Das BMF-Schreiben vom 20. Februar 2003 - IV B 7 - S 7270 - 2/03 - auf den Seiten des Finanzministeriums www.bundesfinanzministerium.de

Frustriert von der Mitarbeitersuche?

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen Ihre offenen Stellen einfach, zeit- und kostensparend mit den richtigen Kandidaten zu besetzen! Mehr als 500 Betriebe vertrauen uns bei der Mitarbeitersuche!

Jetzt Bewerber finden!

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.
Verkürzte Abschreibung: Ob ein Gebäude noch nutzbar ist, muss künftig ein anerkannter Gutachter entscheiden.

Steuern

Kürzere Gebäudeabschreibung nur noch mit Gutachten

Nach immer mehr Anträgen auf verkürzte Gebäudeabschreibung hat das Bundesfinanzministerium nun die Regeln verschärft.

    • Steuern
Ein Unfall an einer Baustelle kann teuer werden, wenn dem Opfer Schmerzensgeld und Schadenersatz zustehen

Urteil

Radfahrer rammt Bauschuttcontainer – wer zahlt?

Falsch platziert und schlecht gesichert: Bauunternehmer tragen bei Unfällen eine Teilschuld, selbst wenn sich Verunglückte ordnungswidrig verhalten.

    • Recht
Ein Gericht entscheidet: Eine Betriebsprüfung ist auch nach dem Tod des Inhabers und der Betriebsschließung durch die Erben möglich

Steuern

Betriebsprüfung nach dem Tod des Inhabers

Ist eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Inhabers und der Betriebsschließung zulässig? Die Söhne eines Bauunternehmens zogen dagegen vor Gericht.

    • Steuern, Betriebsprüfung
Abgabefrist: Die Steuererklärungen 2022 werden am 30. September fällig.

Steuern

Abgabefrist für Steuererklärungen 2022 endet bald

Die Steuererklärungen für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer 2022 sind demnächst fällig.

    • Steuern