von Dirk Witte
Was passiert mit der Umsatzsteuer, die Sie in Rechnung gestellt und
schon an den Fiskus abgeführt haben? Antworten bieten der Paragraf 17
Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes und die laufende Rechtsprechung. So
hat der Bundesfinanzhofs (BFH) in einem neuen Fall die bisherige
Rechtssprechung zu diesem Thema bestätigt. Voraussetzung für die
Rückzahlung der Umsatzsteuer durch das Finanzamt ist die
"Uneinbringlichkeit" der Forderung, dass also mit einer Zahlung nicht
mehr zu rechnen ist.
Dem Fiskus reicht es aber nicht aus, dass Sie selber keine Zahlungen
mehr erwarten. Vielmehr müssen Sie anhand geeigneter Unterlagen und
Informationen nachweisen, dass die Forderung nicht mehr beglichen wird.
Dabei werden Sie kaum um die Verfahrenskosten der Forderungseintreibung
herumkommen. Geeignete Unterlagen und Informationen sind unter anderem:
Insolvenzeröffnung des Kunden
Offenbarungseid des Kunden
Erfolglose Pfändung beim Kunden durch das Amtsgericht
Bestreitung der Forderung durch den Kunden mit Hilfe einer Klage
Tod des Kunden ohne Erben
Verjährung der Forderung
Unauffindbarkeit des Schuldners.
Sobald geeignete Unterlagen vorliegen, die einen dieser Sachverhalte
bestätigen, können Sie mit Hilfe der Voranmeldung die Umsatzsteuer vom
Fiskus zurück fordern.
Bundesfinanzhof: Aktenzeichen V R 13/04