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Steuern

Umsatzsteuer nach Forderungsausfall

Ihr Kunde zahlt einfach nicht, doch Sie haben die Umsatzsteuer längst abgeführt? So bekommen Sie Ihr Geld vom Fiskus zurück.

von Dirk Witte

Was passiert mit der Umsatzsteuer, die Sie in Rechnung gestellt und

schon an den Fiskus abgeführt haben? Antworten bieten der Paragraf 17

Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes und die laufende Rechtsprechung. So

hat der Bundesfinanzhofs (BFH) in einem neuen Fall die bisherige

Rechtssprechung zu diesem Thema bestätigt. Voraussetzung für die

Rückzahlung der Umsatzsteuer durch das Finanzamt ist die

"Uneinbringlichkeit" der Forderung, dass also mit einer Zahlung nicht

mehr zu rechnen ist.

Dem Fiskus reicht es aber nicht aus, dass Sie selber keine Zahlungen

mehr erwarten. Vielmehr müssen Sie anhand geeigneter Unterlagen und

Informationen nachweisen, dass die Forderung nicht mehr beglichen wird.

Dabei werden Sie kaum um die Verfahrenskosten der Forderungseintreibung

herumkommen. Geeignete Unterlagen und Informationen sind unter anderem:

Insolvenzeröffnung des Kunden

Offenbarungseid des Kunden

Erfolglose Pfändung beim Kunden durch das Amtsgericht

Bestreitung der Forderung durch den Kunden mit Hilfe einer Klage

Tod des Kunden ohne Erben

Verjährung der Forderung

Unauffindbarkeit des Schuldners.

Sobald geeignete Unterlagen vorliegen, die einen dieser Sachverhalte

bestätigen, können Sie mit Hilfe der Voranmeldung die Umsatzsteuer vom

Fiskus zurück fordern.

Bundesfinanzhof: Aktenzeichen V R 13/04

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