Rechnen Handwerker über umsatzsteuerpflichtige Werklieferungen oder über sonstige Leistungen für Bauausführungen an Gebäuden ab, darf seit dem 1. April 2004 nicht mehr in allen Rechnungen Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Ist der Auftraggeber nämlich ein Unternehmer, der selbst Bauleistungen anbietet, oder eine juristische Person des Bausektors, schuldet dieser die Umsatzsteuer für die Leistungen ihrer Auftragnehmer (so genannte Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach Paragraf 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).
Übergangsregelung bis 30. Juni 2004
Pünktlich zum 1. April hat allerdings das Bundesfinanzministerium noch eine Übergangsfrist bis zum Inkraft treten der neuen Umsatzsteuer-Regeln geschaffen. Demnach dürfen Unternehmen ihre Rechnungen für Leistungen bis zum 30. Juni noch altem Schema erstellen, wenn sie das zuvor vereinbart haben.
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Bei welchen Leistungen gilt diese Neuregelung?
Bietet der Auftraggeber also selbst Bauleistungen an, stellt man bei folgenden Leistungen keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung: bei umsatzsteuerpflichtigen Werklieferungen oder umsatzsteuerpflichtigen sonstige Leistungen, die
- der Herstellung,
- der Instandhaltung,
- der Instandsetzung,
- der Änderung,
- der Beseitigung
- von Bauwerken dienen (ausgenommen: Planungs- und Überwachungsleistungen).
- Das Vorgehen
Greift die Regelung des Paragraf 13b UStG, darf die Rechnung des Auftragnehmers keine Umsatzsteuer ausweisen. Der Auftraggeber hat die Umsatzsteuer zu berechnen und in der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung zu erklären. Im Gegenzug darf er jedoch in gleicher Höhe Vorsteuer gegen rechnen. Auf der Rechnung muss sich außerdem der Hinweis #132;Die Umsatzsteuer schuldet nach Paragraf 13b UStG der Rechnungsempfänger #147; befinden. Weist der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer versehentlich aus, schulden beide #150; sowohl der Auftraggeber als auch der Rechnungsaussteller - die Umsatzsteuer.
Beispiel:
Handwerker Meier berechnet für das Verputzen mehrer Häuser 34.000 Euro. Ist sein Auftraggeber selbst aus der Baubranche, darf seine Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Auf der Rechnung ist nur der Nettorechnungsbetrag und der Vermerk: #132;Die Umsatzsteuer schuldet der Rechnungsempfänger #147; nach Paragraf 13b UStG) anzugeben.
Regelung greift auch bei Grundstückkäufen
Erwirbt man als selbstständiger Handwerker (egal, welche Leistungen man erbringt) ein Grundstück und der Verkäufer möchte Umsatzsteuer ausweisen, muss man als Käufer die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen.