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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer - Voranmeldungen im Visier

Ist die Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung per Fax zulässig? Wie lange müssen Gründer damit rechnen, monatliche Voranmeldungen abzugeben? Haben es Gründer schwerer an ihre Vorsteuer zu kommen? Fragen über Fragen – hier bekommen Sie die Antworten.

Ist die Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung per Fax zulässig? Wie lange müssen Gründer damit rechnen, monatliche Voranmeldungen abzugeben? Haben es Gründer schwerer an ihre Vorsteuer zu kommen? Fragen über Fragen hier bekommen Sie die Antworten.

Seit Verabschiedung des Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerverkürzung und der derzeitigen Ebbe in Deutschlands Haushaltskassen ticken die Uhren für Unternehmer anders. Im Visier der Finanzverwaltung ist vor allem die korrekte Anmeldung der Umsatzsteuer. Um Streit mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Gründer und Unternehmer insbesondere das Thema Umsatzsteuer zur Chefsache machen.

Gründer für zwei Jahre

Existenzgründer müssen seit Anfang des Jahres unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes monatliche Voranmeldungen beim Finanzamt einreichen. Das bis Ende 2001 geltende Privileg, sich nur vierteljährlich oder gar jährlich mit dem ungeliebtem Thema Umsatzsteuer befassen zu müssen, fällt für sie in den ersten beiden Jahren ihrer beruflichen Selbstständigkeit weg.

Ziel ist es, bei zu hohen Vorsteuererstattungen die Buchhaltung des Gründers zeitnah unter die Lupe nehmen zu können. Erst im dritten Jahr kann der Unternehmer auf Antrag von der monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden (BMF-Schreiben vom 24.1.2003, IV D 1 S 7346 2/03).

Wer vom Finanzamt als Gründer eingestuft wird, muss außerdem mit weiteren Stichproben rechnen. Nach einem Schreiben aus dem Hause Eichel kann es vorkommen, dass das Finanzamt dem Gründer unangekündigt besucht, um dabei sowohl die Rechnungen als auch die gekauften Gegenstände in Augenschein zu nehmen. Auch die Prüfung, ob überhaupt eine aktive Tätigkeit ausgeübt wird oder ob nur ein Scheinunternehmen gegründet wurde, müssen Gründer künftig fürchten (BMF-Schreiben vom 23.12.2002, IV B 2 S 7420 415/02).

Voranmeldung per Telefax

Großzügig zeigte sich das Bundesministerium wenigstens in einer Sache. Umsatzsteuer-Voranmeldungen dürfen per Telefax ans Finanzamt übermittelt werden. Stellte sich das Finanzamt bisher quer und brummte einem Unternehmer bis zum Eingang der Original-Voranmeldung Verspätungszuschläge auf, sollte man sich hiergegen wehren selbst wenn das schon länger zurückliegt (BMF-Schreiben vom 20.1.2003, IV D 2 S 0321 4/03). Achtung: Umsatzsteuer-Jahreserklärungen müssen weiterhin stets im Original eingereicht werden.

Verhaltensknigge für Unternehmer

Gerade Gründer sollten in den ersten beiden Jahren ihrer beruflichen Selbstständigkeit die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen. Fällt man nämlich einmal mit falschen Angaben unangenehm auf, ist mit häufigeren Besuchen des Finanzamts zu rechnen. Um bei sehr hohen Vorsteuererstattungen möglichst schnell an sein Geld zu kommen, empfiehlt es sich der Voranmeldung Kopien der für den Vorsteuerabzug zugrunde liegenden Rechnungen beizufügen. Schickt man eine Voranmeldung per Telefax ans Finanzamt, ist als Nachweis das Faxprotokoll aufzubewahren.

Klopft ein Umsatzsteuer-Prüfer im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau unangemeldet an die Türe eines Unternehmers, ist es zwar ratsam, dass man ihn eintreten lässt. Unterlagen sollten jedoch nur im Beisein des Steuerberaters ausgehändigt werden. Auf Ausgangsrechnungen muss seit 1.7.2002 die Umsatzsteuernummer vermerkt werden. Wer dies nicht tut, provoziert auf Kurz oder Lang ebenfalls Kontroversen mit dem Finanzamt.

Mit Vorsteuer-Pauschalierung auf der sicheren Seite

Bei nur geringen Investitionen und Vorjahresumsätzen von weniger als 61.357 Euro können Unternehmer dem Finanzamt auch pauschale Vorsteuern nennen. Dabei wird die Vorsteuer je nach Branche prozentual aus den Nettoumsätzen berechnet. Vorteil: Bei niedrigen Investitionen steht einem dennoch ein üppiger Vorsteuerabzug zu und Probleme mit dem Finanzamt gibt es auch keine. Gibt man nämlich an, die Vorsteuer pauschaliert zu haben, sind Prüfungen so gut wie ausgeschlossen (Paragrafen 69 und 70 sowie Anlage zur Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung). Bau- und Möbelschreiner dürfen so neun Prozent und Gas-Wasser-Installateure 9,2 Prozent Vorsteuern aus ihren Umsätzen herausrechnen.

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