Liegen Sie mit einem Geschäftspartner im Clinch und möchte dieser eine an ihn gestellte Rechnung nicht begleichen, dürfen Sie diese noch nicht komplett abschreiben. In der Bilanz können Sie zwar eine Pauschalwertberichtigung vornehmen, das heißt die Forderung auf den zu erwartenden Betrag mindern lassen. Umsatzsteuerlich, so entschieden die Richter des Finanzgerichts Brandenburg, dürfe diese Forderung noch nicht nach § 17 Umsatzsteuergesetz (UStG) berichtigt werden (Finanzgericht Brandenburg, Urteil vom 31.5.1999, Az: 1 K 2005/98 U, EFG 1999 S. 1009).
Nur wenn feststeht, dass die Rechnung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausfällt, darf die bereits ans Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer wieder zurückverlangen (z.B. bei Zahlungsunfähigkeit, Konkursantrag des Schuldners).
Unser Tip: Liegen Sie im Streit mit einem Ihrer Kunden, buchen Sie einen Teil der Rechnung aus (Gewinnminderung) und warten Sie mit der Berichtigung der Umsatzsteuer, bis wirklich feststeht, welcher Betrag nicht mehr beglichen wird. Bei Betriebsprügungen werden zu Unrecht berichtigte Umsatzsteuer nachgefordert. Das gleicht sich zwar im Laufe der Jahre wieder aus - es fallen jedoch Zinsen auf die Steuernachforderung an.