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Recht

Unerwünschte SMS für gemeinnützigen Zweck ist Spam

Schickt ein Unternehmen seinen Kunden ungewünscht SMS, ist das nicht zulässig. Auch dann nicht, wenn es um einen gemeinnützigen Zweck geht. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main entschieden.

Der Fall: Ein Autohaus hatte per SMS einen Link zu einem Online-Voting verschickt. In dem Voting sollten sich die Empfänger der SMS dafür entscheiden, für welches gemeinnützige Projekt sich das Unternehmen engagiert. Weder in der SMS-Nachricht noch auf der verlinkten Website wurde darauf hingewiesen, dass der Kunde einer Verwendung seiner Mobilfunknummer für diese Zwecke widersprechen könne, ohne dass hierfür weitere Kosten entstehen.

 

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main entschied in seinem Urteil vom 06.Oktober 2016 (Az. 6 U 54/16), dass die Versendung einer solchen SMS ohne vorherige Zustimmung des Empfängers als unlautere belästigende Werbung anzusehen ist. Das Autohaus hatte zwar vor Gericht argumentiert, dass die Förderung von gemeinnützigen Projekten nicht als „Werbung“ einzustufen sei. Diese Ansicht teilte das Oberlandesgericht nicht.

Das Oberlandesgericht vertrat die Ansicht, dass das Autohaus mit dem Aufruf zur Online-Abstimmung nicht nur gemeinnützige Zwecke verfolgte. Das Unternehmen habe mit der Aktion auch eine positive Außendarstellung beim Kunden erreichen wollen.

Auch SMS für gemeinnützige Projekte können demnach Spam sein. Firmen, die solche SMS versenden wollen, sollten sich vorab die Genehmigung einholen.

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