Das Bundesverfassungsgericht hat einen Fall zur Entscheidung angenommen, deren Ausgang so manchen Unternehmer interessieren dürfte.
Der Fall: Ein selbstständiger Gutachter nutzte einen Jaguar XK zu 25 Prozent als Firmenwagen, beantragte jedoch eine Zuordnung zum Betriebsvermögen. Dementsprechend berücksichtigte das Finanzamt Abschreibungen für das Auto. Zugleich erhöhte der Fiskus für die 75 Prozent private Nutzung den Gewinn, so dass nur 25 Prozent der Betriebsausgaben gewinnmindernd wirkten. Nachdem der Wagen vollständig abgeschrieben war, verkaufte der Unternehmer ihn und gab auch nur 25 Prozent des Verkaufserlöses als Betriebseinnahmen an – denselben Anteil wie zuvor beim Betriebsausgabenabzug.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof entschied im Sinne des Finanzamtes. Die Besteuerung der privaten Nutzung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens und dessen spätere Veräußerung würden unterschiedliche Vorgänge darstellen, die steuerlich getrennt zu betrachten seien. Daher sei der Veräußerungserlös in voller Höhe eine Betriebseinnahme ohne anteilige Kürzung der zuvor auf die private Nutzung entfallenden Abschreibungen. (Urteil vom 16. Juni 2020, Az. VIII R 9/18).
Dagegen hat der Kläger Revision beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. (Az. 2 BvR 2161/20)
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